Der Umfang der in Art 7 Abs 1 DSG festgelegten Vergewisserungspflicht des Verant-
wortlichen über die Richtigkeit der Daten ist nach dem Einzelfall zu beurteilen, wobei als
Maßstab die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen heranzuzie-
hen ist: Je größer diese Gefahr bzw das Potenzial einer solchen Verletzung, umso eingehender
ist die Richtigkeit durch den Verarbeitenden zu prüfen.9?9 Die allfállige Beweislast hinsicht-
lich der ordnungsgemäßen Vergewisserung trifft hierbei den Verarbeitenden; diese ist bei der
Eruierung von Schadenersatzansprüchen des Betroffenen gem Art 40 PGR oder bei Unterlas-
sungs- bzw Beseitigungsansprüchen gegen Behórden (Art 38 DSG) von Bedeutung.9?7
Art 7 Abs 2 DSG gewährt dem Betroffenen einen Berichtigungsanspruch gegenüber Be-
hórden als auch Privatpersonen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass über den Be-
troffenen unrichtige Daten existieren.9? Der Anspruch ist an keinerlei weitere Voraussetzun-
gen oder Einschránkungen gebunden: Jedwede Unrichtigkeit in Bezug auf die Daten des Be-
troffenen, sei sie auch noch so geringfügig, hat der Verantwortliche zu berichtigen.9? Im
Wege der richtlinienkonformen Interpretation gilt diese Pflicht auch in Liechtenstein, obwohl
sie nicht vom Gesetzeswortlaut im DSG abgedeckt ist.9!?
Durch die DS-GVO wird das Richtigkeits- und Aktualitätsgebot im liechtensteinischen
Datenschutzrecht beibehalten; gleichsam lässt sich auch die Pflicht zur regelmäßigen Verge-
wisserung über resp Prüfung der Richtigkeit und Aktualität aus der VO und zu Maßnahmen
zu deren Gewährleistung ableiten. Allerdings wird die Verpflichtung des Verantwortlichen
zur Setzung von derartigen Maßnahmen nunmehr ausdrücklich geregelt. Dies verschafft dem
Betroffenen einerseits Rechtssicherheit und kann ihm bei einem Verantwortlichen, der seine
datenschutzrechtlichen Pflichten ernst nimmt, zeitaufwändige und kostenintensive Rechts-
schutzverfahren ersparen.
89$ vs] Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 5 chDSG, Rz 12.
877 Vg] Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 5 chDSG, Rz 12.
808 Vgl Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 58.
99? vs] Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 5 chDSG, Rz 16; Epiney/Fas-
nacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 58.
81? Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 15.
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