Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Zusammenhang zu Maßnahmen verpflichtet, dies durch unverzügliche Löschung oder Berich- 
tigung von Daten, welche diese Eigenschaften nicht erfüllen, zu gewáhrleisten.9? Dies um- 
fasst auch eine entsprechende regelmäßige Prüfung durch den Verantwortlichen.9?! Aus die- 
sem Richtigkeitsgebot erfließen bei deren Nichtbefolgung auch ein Löschungs- und Berichti- 
gungsanspruch der betroffenen Person.“ 
7.4.6.2 Rechtslage im DSG und Auswirkungen durch die DS-GVO 
Art 7 DSG?? regelt den Grundsatz der Datenrichtigkeit: Gem Abs 1 leg cit hat sich jeder, 
der eine Verarbeitung personenbezogener Daten vornimmt, ,,über deren Richtigkeit zu verge- 
wissern.“ Art 7 Abs 2 DSG enthält darüber hinaus den Anspruch eines Betroffenen auf Be- 
richtigung unrichtiger Daten. 
Art 7 DSG setzt Art 6 Abs 1 lit d DS-RL um, allerdings nicht vollstándig: Die Pflicht des 
Verantwortlichen zur Setzung von Maßnahmen zur Löschung und Berichtigung gem Art 5 
Abs 1 chDSG entspricht zwar exakt der einschlägigen Bestimmung der RL und damit der 
entsprechenden Regelungspflicht der EU-Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten; der liechten- 
steinische Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, selbst eine entsprechende Änderung des 
Art 7 DSG vorzunehmen bzw dessen Abs 1 an die Vorgabe in der RL oder aber auch an die 
schweizerische Rechtslage anzupassen. 
Personenbezogene Daten gelten dann als richtig, wenn sie Tatsachen oder Umstände, 
welche sich auf die betroffene Person beziehen, „sachgerecht wiedergeben“, dh korrekt, voll- 
stindig und auf dem neuesten Stand sind.®** Unrichtig hingegen sind Daten, welche von vorn- 
herein falsch, oder zwar an sich richtig, aber unvollstándig sind bzw den Gesamtzusammen- 
hang falsch wiedergeben oder im Rahmen der Verarbeitung irreführend sind.9?? 
  
89 vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 5, Rz 41. 
801 Vgl Erw 39 der DS-GVO. 
9? S dazu die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 8.2 und 8.3. 
99? Diese Bestimmung rezipiert Art 5 chDSG, welcher grundsátzlich denselben Regelungsinhalt aufweist, jedoch 
gleichzeitig eine Pflicht an den Verarbeitenden richtet, alle angemessenen Mafsnahmen hinsichtlich der Berich- 
tigung bzw Vernichtung unrichtiger oder unvollständiger Daten zu setzen. 
89^ Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 5 chDSG, Rz 5. 
805 Ausführlich dazu Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 5 chDSG, Rz 6; 
vgl auch Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 9, Rz 46. 
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