Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Datenbeschaffungs- und -verarbeitungsmethoden wie Data Mining (Sammeln und Kom- 
binieren von Daten, um daraus neue Informationen zu gewinnen) oder Data Warehousing 
(Beschaffen von Daten, um sie über längere Zeit zu speichern und dabei zu analysieren und 
aufzubereiten) sind problematisch, da mittels dieser Techniken Informationen erhalten wer- 
den sollen, deren Verarbeitung dem ursprünglichen Verarbeitungszweck der unmittelbar vom 
Betroffenen beschafften Daten (und damit auch dessen Einwilligung) nicht mehr entspricht. ””® 
Auch durch das in der heutigen Informationsgesellschaft prävalente Phänomen von „Big 
Data“-Prozessen’?’ fiihrt in der Praxis dazu, dass die Verarbeitung von Daten zu einem ande- 
ren als zum ursprünglichen Zweck hàufig auftreten kann./?? 
Der Grundsatz der Zweckbindung in der D5-GVO knüpft im Wesentlichen nahtlos an die 
entsprechende Regelung in der DS-RL an. Bedeutsam ist jedoch die in Art 6 Abs 4 DS-GVO 
geregelte Móglichkeit des Verantwortlichen, bei Erfüllung von strengen Voraussetzungen die 
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck vorzunehmen. Die 
einschlágige Information an die betroffene Person als wesentlicher Anknüpfungspunkt, der 
eine solche Vorgehensweise jedoch bereits nach bestehender Rechtslage legitimiert hatte, 
bleibt bestehen. 
7.4.6 Grundsatz der Datenrichtigkeit 
7.4.6.1 | Vorgabe in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO 
Art 6 Abs 1 lit d DS-RL schreibt den Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten vor, dass per- 
sonenbezogene Daten im Rahmen der Verarbeitung richtig und aktuell sein müssen, wobei 
der Verantwortliche alle Maßnahmen treffen muss, um dies zu gewährleisten; unrichtige bzw 
unvollständige Daten sind entweder zu löschen oder zu berichtigen.” 
Dieselbe Vorschrift findet sich sinngemäß in Art 5 Abs 1 lit d DS-GVO: Auch hier wird 
das Gebot der Richtigkeit und Aktualität der Daten geregelt und der Verantwortliche in diesem 
  
7% Vgl Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 9, Rz 34; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 4 chDSG, Rz 14a; Prieur in AJP 2015, 1650. 
777 Dieser Begriff bezeichnet die Verarbeitung großer Mengen an Daten aus Bereichen wie Mobilfunk, Internet, 
sozialen Medien, Überwachungskameras, Flug- und Fahrzeugdaten etc; vgl dazu ausführlich Prieur in AJP 2015, 
1644. 
798 Vg] Prieur in AJP 2015, 1650. 
79 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 13 ff. 
146
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.