Datenbeschaffungs- und -verarbeitungsmethoden wie Data Mining (Sammeln und Kom-
binieren von Daten, um daraus neue Informationen zu gewinnen) oder Data Warehousing
(Beschaffen von Daten, um sie über längere Zeit zu speichern und dabei zu analysieren und
aufzubereiten) sind problematisch, da mittels dieser Techniken Informationen erhalten wer-
den sollen, deren Verarbeitung dem ursprünglichen Verarbeitungszweck der unmittelbar vom
Betroffenen beschafften Daten (und damit auch dessen Einwilligung) nicht mehr entspricht. ””®
Auch durch das in der heutigen Informationsgesellschaft prävalente Phänomen von „Big
Data“-Prozessen’?’ fiihrt in der Praxis dazu, dass die Verarbeitung von Daten zu einem ande-
ren als zum ursprünglichen Zweck hàufig auftreten kann./??
Der Grundsatz der Zweckbindung in der D5-GVO knüpft im Wesentlichen nahtlos an die
entsprechende Regelung in der DS-RL an. Bedeutsam ist jedoch die in Art 6 Abs 4 DS-GVO
geregelte Móglichkeit des Verantwortlichen, bei Erfüllung von strengen Voraussetzungen die
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck vorzunehmen. Die
einschlágige Information an die betroffene Person als wesentlicher Anknüpfungspunkt, der
eine solche Vorgehensweise jedoch bereits nach bestehender Rechtslage legitimiert hatte,
bleibt bestehen.
7.4.6 Grundsatz der Datenrichtigkeit
7.4.6.1 | Vorgabe in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO
Art 6 Abs 1 lit d DS-RL schreibt den Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten vor, dass per-
sonenbezogene Daten im Rahmen der Verarbeitung richtig und aktuell sein müssen, wobei
der Verantwortliche alle Maßnahmen treffen muss, um dies zu gewährleisten; unrichtige bzw
unvollständige Daten sind entweder zu löschen oder zu berichtigen.”
Dieselbe Vorschrift findet sich sinngemäß in Art 5 Abs 1 lit d DS-GVO: Auch hier wird
das Gebot der Richtigkeit und Aktualität der Daten geregelt und der Verantwortliche in diesem
7% Vgl Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 9, Rz 34; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 4 chDSG, Rz 14a; Prieur in AJP 2015, 1650.
777 Dieser Begriff bezeichnet die Verarbeitung großer Mengen an Daten aus Bereichen wie Mobilfunk, Internet,
sozialen Medien, Überwachungskameras, Flug- und Fahrzeugdaten etc; vgl dazu ausführlich Prieur in AJP 2015,
1644.
798 Vg] Prieur in AJP 2015, 1650.
79 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 13 ff.
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