der einschlägigen Rsp des EGMR. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass die EMRK durch
die Ratifikation auch Teil der liechtensteinischen Rechtsordnung ist, aufgrund ihres self-exe-
cuting-Charakters grundsátzlich unmittelbar anwendbar ist"? und der StGH in seiner Rsp re-
gelmáfsig die Vorschriften der EMRK zur Interpretation der inländischen Grundrechtsbestim-
mungen heranzieht und im Zuge dessen ergánzend auf die Rsp des EGMR zurückgreift.7/!
Nachdem die in der DS-GVO"7^, der GRC, aber auch in erster Linie in der EMRK gere-
gelten Verháltnismáfsigkeitsvoraussetzungen mit jenen in Liechtenstein übereinstimmen,
führt dies zu keinen erheblichen Veränderungen.
7.4.5 Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit
7.4.5.1 Vorgabe in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO
Gem Art 6 Abs 1 litb DS-RL muss die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einem
festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zweck fußen. Jede Weiterverarbeitung muss ent-
sprechend zweckmäßig sein: Sie darf nicht mit diesem festgelegten Zweck unvereinbar sein,
davon abweichen oder darüber hinausgehen."7? Für die betroffene Person muss bereits vor der
Datenerhebung und -verarbeitung erkennbar sein, zu welchem (bestimmten) Zweck diese
stattfindet."/^ Weiterverarbeitungen zu wissenschaftlichen, historischen oder zu Archivzwe-
cken stehen den ursprünglichen Zwecken nicht entgegen.
In der DS-GVO ist der Grundsatz der Zweckmáfigkeit resp der Zweckbindung in Art 5
Abs 1 litb geregelt; dem Wortlaut nach wird im Wesentlichen der Bestimmung in der DS-RL
gefolgt, auch im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten zu Archiv-, Forschungs- oder Sta-
tistikzwecken. Insbesondere gilt auch hier, dass hinsichtlich jedes Verarbeitungsvorgangs
über personenbezogene Daten festgelegte, eindeutige "? und legitime Zwecke vorliegen
7? Eine Ausnahme hiervon bilden die von Liechtenstein nicht ratifizierten Zusatzprotokolle zur EMRK; s Kapi-
tel 6.1.1; hinsichtlich des sel/f-executing-Charakters vgl Batliner in Geiger/Waschkuhn, 91 [147].
71 Vg] Beck/Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis in Kley/Vallender,
Grundrechtspraxis, 135, Rz 6; s auch Kapitel 6.1.1.
77 S dazu auch Erw 170 der DS-GVO, welcher die Erforderlichkeit als wesentliches Element der Verhältnismä-
Rigkeit betont.
773 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 6 ff.
774 Vgl Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 8.
775 Eindeutigkeit ist dann gegeben, wenn sie auf verständliche Weise dokumentiert und auch von der betroffenen
Person und der Aufsichtsbehórde verstanden werden kónnen; vgl Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 5.
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