Unter dem Begriff „Datenminimierung“ regelt Art 5 Abs 1 lit c DS-GVO den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck
angemessen und sich auf das für die Erreichung des Zwecks notwendige Ausmaß beschränken
muss./^?? Zudem sieht Art 5 Abs 1 lit e DS-GVO in dieser Hinsicht ein besonderes und im
Zusammenwirken mit dem Grundsatz der Zweckbindung zusátzliches/9 Verhältnismäßig-
keitsgebot in Bezug auf die Speicherung von Daten, welche die betroffene Person identifizie-
ren kónnen (,Speicherbegrenzung^), vor. Ausgenommen davon ist die Speicherung zu Ar-
chiv-, wissenschaftlichen und Forschungszwecken im óffentlichen Interesse. Beachtenswert
ist, dass das Verháltnismáfsigkeitsgebot auch auf grundrechtlicher Ebene, namentlich in Art 8
GRC sowie in Art 8 EMRK geregelt ist bzw daraus erfliefst. Art 6 Abs 1 lit b bis f D5-GVO
sieht spezifische Voraussetzungen für die Verháltnismáfsigkeit der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten zu bestimmten Zwecken vor.
7.4.4.2 Rechtslage im DSG und Auswirkungen durch die DS-GVO
Im Vergleich zu den Vorgaben in der DS-RL ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit in
Art 4 Abs 2 DSG nur sehr lapidar geregelt, ohne einen entsprechenden Katalog an Interessen
vorzusehen.”®! In den Art 17 f DSG finden sich einige Regelungen, gem welchen eine Daten-
verarbeitung durch Privatpersonen zulässig ist bzw welche eine Persönlichkeitsverletzung
rechtfertigen. Insb Art 18 DSG, welcher sich mit den Zulässigkeitsgründen für die Verarbei-
tung besonders schützenswerter Daten und von Persönlichkeitsprofilen befasst, baut auf der
DS-RL (va deren Art 8) auf.”® Der an die schweizerische Rezeptionsgrundlage (insb Art 13
chDSG) angelehnte Art 17 DSG enthält jedoch keine Regelungen über die Erforderlichkeit
der Verarbeitung, sondern stellt lediglich auf das überwiegende Interesse des Verarbeitenden
ab. Die Vorschriften über die Datenverarbeitung durch Behörden, wo sich ein ausdrückliches
Gebot zur Erforderlichkeit wiederum nur im Hinblick auf besonders schützenswerte Daten
findet, zeigen ein ähnliches Bild. Gleichwohl ist Art 4 Abs 2 DSG und auf grundrechtlicher
759 Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei einer Datenverarbeitung im Allgemeinen ist
auch in Erw 4, 19, 49 (in Bezug auf Behörden) und 50 der DS-GVO festgehalten; vgl hierzu insb Frenzel in
Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 5, Rz 35 ff.
76 Frenzel spricht hierbei zutreffend von einem dadurch erzeugten „Rechtfertigungsdruck“ für den Verantwort-
lichen; vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 5, Rz 43.
761 Anders zB 8 4c BDSG, welcher als alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Datenverarbeitung den
Inhalt des Art 7 DS-RL im Großen und Ganzen begriffsgetreu übernimmt.
762 Vgl Mittelberger in LJZ 2003, 52.
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