Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Diensten einer Informationsgesellschaft/?? 
, welche dem Kind angeboten werden. Fine ,regu- 
láre* Einwilligung iSd Art 6 Abs 1 lit a DS-GVO ist nur dann móglich, wenn das Kind das 
16. Lebensjahr vollendet hat." Ist dies noch nicht der Fall, hat der „Träger der elterlichen 
Verantwortung“ (somit der Obsorgeberechtigte) die Einwilligung abzugeben oder zumindest 
die Zustimmung zu erteilen (Art 8 Abs 1 UAbs 1 DS-GVO). Dabei trifft den Verantwortlichen 
auch die Pflicht, „angemessene Anstrengungen“ zu unternehmen, um die entsprechende Le- 
gitimität der Einwilligung zu verifizieren.””” Während im Hinblick auf Smartphone-A pplika- 
tionen eine solche Verifikation bei einem entgeltlichen Erwerb noch durchaus möglich ist (zB 
durch Überprüfung der Zahlung mittels einer Kreditkarte, welche auf den Obsorgeberechtig- 
ten lautet), ist dies bei kostenfreien Applikationen kaum zumutbar, da die Einwilligung letzt- 
endlich auf dem Smartphone schlüssig erklärt wird und eine Zustimmung des Obsorgeberech- 
tigten kaum überprüft, geschweige denn vom Verantwortlichen nachgewiesen werden kann. 
Diesbezüglich ist die praktische Umsetzbarkeit bzw die Aufrechterhaltung eines strengen 
Maßstabs mE daher stark anzuzweifeln./?? 
Für die liechtensteinische Rechtslage stellt Art 8 DS-GVO eine Neuerung dar, da weder 
die DS-RL noch das DSG entsprechende Vorschriften enthalten. Zweifelsohne wird damit 
dem Zweck der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern generell Rechnung getragen. Auf 
die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen zum Vertragsrecht hat Art 8 DS-GVO keine 
Auswirkungen^?, jedoch stellt diese Regelung jedenfalls eine vorrangig anwendbare lex spe- 
cialis dar. 
  
75 Darunter fallen Dienstleistungen im Fernabsatz, welche mittels elektronischer Geráte durch Datenübertra- 
gung erbracht werden (Art 1 Abs 1 lit b RL (EU) 2015/535). Dies betrifft mE insb Applikationen für Smartpho- 
nes, deren Erwerb und Benutzung die Einwilligung in die Verarbeitung diverser Daten (Standortbestimmung, 
Zugriff auf Kontaktlisten, Kamera etc) voraussetzen. 
7% Die Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten kónnen mittels nationaler Vorschriften diese Altersgrenze bis zum 
vollendeten 13. Lebensjahr herabsetzen (Art 8 Abs 1 UAbs 2 DS-GVO); mit dieser Befugnis wird mE nationalen 
zivilrechtlichen Regelungen, welche für die Wirksamkeit von Willenserklárungen von Kindern unterschiedliche 
Altersgrenzen vorsehen; vgl allgemein dazu auch Husi-Stámpfli, DSGVO: Schützt die kleinen Technik-Nerds!, 
in digma 2017, 28 [29]. 
737 Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 112. 
738 So auch Feiler/Forgé, EU-DSGVO, Art 8, Rz 9; Husi-Stämpfli in digma 2017, 30. 
79 Vg] Art 8 Abs 3 DS-GVO. 
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