Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Grundrechtsträgers auf Schutzrechte durch Einwilligung möglich”!® 
, soweit die abgegebene 
Einwilligung insb freiwillig und mit den guten Sitten vereinbar ist."? Nachdem das Grund- 
recht auf Datenschutz überwiegend im Individualinteresse des Grundrechtstrágers steht, er- 
scheint eine Disposition in Form eines Verzichts rechtskonform."?? Eine Anwendbarkeit die- 
ser Ansicht auf die liechtensteinischen Grundrechte des Einzelnen ist mE durchaus denkbar, 
zumal sich der StGH ua bei der Schaffung des Eingriffsvorbehalts auch an der deutschen Rsp 
und Lehre orientiert hat." Zentral ist allerdings, dass sich in Bezug auf das Grundrecht auf 
Datenschutz die Einwilligung auf einen konkreten Fall beziehen muss. Nur in diesem Fall ist 
die Einwilligung und damit der punktuelle Grundrechtsverzicht überhaupt rechtswirksam, da 
die betroffene Person im Vorfeld über den Verarbeitungszweck zu unterrichten ist. Ein Pau- 
schalverzicht in Form einer „Blanko-Einwilligung“ ist daher keine gültige Einwilligung. 
Die Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten 
wurde durch die DSG-Novelle vom 11.12.2008”? durch die Einfügung des Art 4 Abs 4 im 
DSG ausdrücklich als Grundsatz verankert. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, die Vo- 
raussetzungen für die Gültigkeit der Einwilligung festzulegen. ””* Mit dieser Bestimmung 
wurde auch Art 7 lit a DS-RL, welcher vorschreibt, dass eine Einwilligung „ohne jeden Zwei- 
fel“ gegeben sein muss, umgesetzt und die Einwilligung als eine (alternative) Voraussetzung 
der Datenverarbeitung festgelegt. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde von Art 4 Abs 5 
chDSG übernommen und enthält nicht die von der RL vorgeschriebene Zweifellosigkeit als 
zentrale Voraussetzung für deren Wirksamkeit." 
Gem den Materialien zu Art 4 Abs 4 DSG ist für die Gültigkeit der Einwilligung die 
„Einwilligung des aufgeklärten Patienten“ als Orientierungshilfe heranzuziehen. ””° Für die In- 
terpretation dieses Begriffs wird auf die schweizerische Rsp abgestellt: Danach setzt eine Ein- 
willigung eine umfassende Aufklärung voraus, dh der Betroffene muss in concreto über alle 
notwendigen Informationen über die Datenverarbeitung und deren Folgen, seien diese positiv 
  
716 Vgl Merten, Grundrechtsverzicht, in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa 
— Band III; Grundrechte in Deutschland, Allgemeine Lehren II (2009), 717, Rz 12. 
719 Vgl Merten, Grundrechtsverzicht, in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 717, Rz 21 ff. 
79 Vg] Merten, Grundrechtsverzicht, in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 717, Rz 37; zustimmend 
im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz auch Reimer, Datenschutzrechtliche Zustimmung, 68. 
71 Vg] StGH 1997/1, Erw 4., LES 1998, 201 [205]; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 142 f, Rz 
23. 
72 LGB] 2009/46. 
73 Vgl BuA 130/2008, 21. 
74 Vs] hierzu Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 4. 
75 Vgl BuA 130/2008, 21. 
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