worin die Eigenschaften der Einwilligung”!* festgelegt sind.”! Hinsichtlich einer Datenverar-
beitung bedarf es einer „informierten“ Einwilligung, welche in Kenntnis der Sachlage abge-
geben wird: Der Betroffene muss über den Verantwortlichen, über Art und Umfang der Da-
tenverarbeitung sowie deren Zweck Bescheid wissen."? Hier spielt Art 5 DSG mit hinein,
welcher dem Inhaber einer Datensammlung eine Informationspflicht über die Datenbeschaf-
fung gegenüber den jeweils betroffenen Personen auferlegt. Ebenso besteht eine solche Pflicht
im Hinblick auf den Transfer von Daten in Drittstaaten, welche keinen angemessenen Daten-
schutz gewährleisten, da eine Einwilligung des Betroffenen diesen Transfer legitimieren kann.
Dies ist aber nur nach entsprechender Information an den Betroffenen móglich, was notwen-
dig dafür ist, um von einer informierten Einwilligung sprechen zu kónnen./?
Sowohl bei einer Datenverarbeitung durch Privatpersonen (Art 17 Abs 1 lit a DSG) als
auch bei einem entsprechenden Vorgang durch Behórden (Art 21 Abs 2 lit c DSG) dient die
Einwilligung des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung. Ob die Einwil-
ligungserklárung ausdrücklich sein muss oder auch konkludent oder sogar stillschweigend
erfolgen kann, regelt das DSG nicht ausdrücklich. Eine allgemeine abschließende Aussage
hierzu ist nicht möglich, sodass die entsprechenden Erfordernisse im Einzelfall zu beurteilen
sein werden."!^ Für gewisse Datenverarbeitungen setzt das DSG jedoch die Ausdrücklichkeit
der Einwilligung des Betroffenen vor, wie zB bei der Weitergabe von besonders schützens-
werten Daten bzw von Persónlichkeitsprofilen."? Ob die Einwilligung in die Datenverarbei-
tung gleichzeitig als Grundrechtsverzicht gelten kann, ist im liechtensteinischen Recht unklar:
Anders als in Osterreich/!$
stehen sámtliche Bestimmungen des DSG (und damit auch die
Bestimmung über die Einwilligung der betroffenen Person) im einfachgesetzlichen Rang und
daher nicht auf derselben Stufe wie Art 32 LV.7'7 Weder in der Verfassungsbestimmung selbst
noch auf der Grundlage der Rsp des StGH lässt sich der Verzichtscharakter einer Einwilligung
in den Eingriff ableiten. Gem der deutschen Grundrechtslehre ist ein Verzicht des
7? Gem dieser Bestimmung muss die Einwilligung „frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden.“
71 Vg] Mittelberger, Die Einwilligung als zentrales Element des Datenschutzrechts, in LJZ 2006, 135 [135 f].
7? Vg] Epiney/Nüesch in Passadelis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Rz 3.66; Prieur in AJP 2015, 1648.
73 Vg] Mittelberger in LJZ 2006, 137.
71^ Vg] Mittelberger in LJZ 2006, 137 f. Die Information, dass eine Person Mitglied in einem Verein ist, kann
aufgrund ihrer grundsätzlich niedrigen Sensibilität auf der Basis einer stillschweigenden Einwilligung bekannt-
gegeben werden; ein Zwang zur Bekanntgabe ist jedoch unzulässig; vgl Stabsstelle für Datenschutz, Tätigkeits-
bericht 2007, 10.
715 S Art 4 Abs 4 DSG; vgl hinsichtlich der schweizerischen Rechtslage auch Widmer in digma 2016, 43.
716 § dazu § 1 Abs 2 6DSG.
717 Vgl für die österreichische Rechtslage Reimer, Die datenschutzrechtliche Zustimmung (2010), 64.
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