Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Schutzanspruch zu verzichten, wobei dies an strenge Voraussetzungen zu knüpfen ist: Sie 
muss freiwillig und nach Unterrichtung des Verantwortlichen über den Sachverhalt erfolgen 
und zudem an einen bestimmten konkreten Einzelfall gebunden sein (dh die Einwilligung darf 
nicht pauschal als Verzicht auf den grundrechtlichen Schutzanspruch für alle gegenwärtigen 
und künftigen Datenverarbeitungen gewertet werden). Gleichzeitig darf die Datenverarbei- 
tung, in welche eingewilligt wird, nicht den guten Sitten widersprechen oder gegen eine zwin- 
gende Vorschrift des Unions- bzw des nationalen Rechts verstofsen." Sind all diese Voraus- 
setzungen erfüllt, kann von einem rechtswirksamen Grundrechtsverzicht der betroffenen Per- 
son gesprochen werden. 
Die betroffene Person kann die Einwilligung jederzeit widerrufen; dieser Widerruf wirkt 
jedoch nur ex nunc."? An den Widerruf dürfen keine strengeren Voraussetzungen als an die 
Einwilligung selbst gerichtet sein (Art 7 Abs 3 DS-GVO). Bei der Beurteilung der Freiwillig- 
keit ist zu prüfen, ob zB die Erfüllung eines Vertrages von einer Einwilligung in eine Daten- 
verarbeitung abhängt, welche für die Erfüllung nicht erforderlich ist (Art 7 Abs 4 DS-GVO). 
Hier liegt auch eine enge Verknüpfung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor; diese 
muss allerdings gesondert geprüft werden. Im Umkehrschluss aus Art 7 Abs 4 DS-GVO geht 
jedoch (im Einklang mit dem Wesensgehalt des Begriffs der Einwilligung) hervor, dass eine 
Einwilligung, von deren Erteilung die Vertragserfüllung abhängig gemacht werden kann, 
mangels Freiwilligkeit unbeachtlich bleibt und die Datenverarbeitung nicht zulässig machen 
kann. ”® 
7.4.2.2 Rechtslage im DSG und Auswirkungen durch die DS-GVO 
Die Einwilligung ist in Art 3 Abs 1 lit m DSG definiert: Eine zentrale Voraussetzung 
stellt das Fehlen von Zwang im Rahmen der Willensbekundung dar. Die Einwilligung muss 
sich weiters auf den konkreten Fall beziehen und „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgen. Hierbei 
können Parallelen zur Einwilligung in einen Vertrag gem 8 869 ABGB gezogen werden, 
  
797 Hierbei ist zB an eine Datenverarbeitung zu denken, die durch eine Behörde durchgeführt würde, obwohl sie 
keine gesetzliche Grundlage hat. ME kann eine Einwilligung des Betroffenen einen solchen Verstoß gegen ein 
verfassungsmäßig geregeltes Legalitätsprinzip nicht rechtfertigen bzw legitimieren. 
7% Vgl auch Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 7, Rz 16. 
79 Vs] Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 7, Rz 20. 
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