Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Einverstándnis der betroffenen Person hervorgeht."? Ebenso muss in diesem Zusammenhang 
die gleichartige Móglichkeit eingeráumt werden, die Einwilligung auf dieselbe Weise zu wi- 
derrufen."?! 
Bei personenbezogenen Daten iSd Art 9 DS-GVO muss die Finwilligung ausdrücklich 
erfolgen, womit sie diesbezüglich — wie schon in der DS-RL — an strengere Voraussetzungen 
geknüpft ist (,,Erlaubnisvorbehalt^)."? Jedoch steht es, wie schon im Rahmen der Umsetzung 
der DS-RL, den Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten frei, bezüglich solcher Daten festzule- 
gen, dass selbst bei einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen eine Verarbeitung ver- 
boten bleibt (Art 9 Abs 2 lit a DS-GVO)."? Hierbei kommt mE die Absicht, einen móglichst 
weitgehenden Schutz für die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu gewähren, 
besonders zum Ausdruck; gesetzliche resp standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten, 
bspw von Ärzten aber auch von Rechtsanwälten, und die damit einhergehenden standesbezo- 
genen Interessen”° können zu diesem Schutzgedanken hinzutreten und damit das Dispositi- 
onsinteresse der betroffenen Person überwiegen. Gleichzeitig kommt in der DS-GVO"? selbst 
der Finwilligung des Betroffenen und damit dessen Dispositionsinteresse an sich ein grófseres 
Gewicht zu, was aus der daraus erfliefSenden grundsätzlichen Zulässigkeit der Datenverarbei- 
tung abgeleitet werden kann. Dies kann als Móglichkeit für den nationalen Gesetzgeber gese- 
hen werden, den punktuellen Grundrechtsverzicht, welcher mit der Einwilligung der betroffe- 
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nen Person einhergeht ^, auszuschließen. 
In diesem Zusammenhang stellt sich aus grundrechtlicher Sicht die Frage, ob und inwie- 
weit die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundrechtsverzicht 
seitens der betroffenen Person gewertet werden kann. Weder der Text der DS-GVO selbst 
noch die einschlágigen Erwágungsgründe geben hierzu ausdrückliche Informationen. Aus 
dem Grundgedanken, dass der DS-GVO das Grundrecht auf Datenschutz nach Art 8 GRC 
resp Art 8 EMRK als Recht auf informationelle Selbstbetimmung zugrunde liegt, làásst sich 
mE ableiten, dass unter das Selbstbestimmungsrecht auch die Freiheit fällt, auf den 
  
79? Vs] auch Erw 32 der DS-GVO. 
71 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 7, Rz 6 in Bezug auf Art 7 Abs 3 DS-GVO. 
7? Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 112. 
73 Dazu ausführlich Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 112 f. 
794 Die Wahrung der Standesehre durch integres, ehrbares Verhalten, worunter auch die Geheimhaltung von In- 
formationen fallt, die einem Arzt oder Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs zugehen, stellt das in diesem 
Zusammenhang zentrale und zu berücksichtigende Interesse dar. 
705 Wie schon in der DS-RL, s dazu deren Art 8 Abs 2 lit a. 
70% S dazu näher in Kapitel 7.4.2.2. 
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