Einverstándnis der betroffenen Person hervorgeht."? Ebenso muss in diesem Zusammenhang
die gleichartige Móglichkeit eingeráumt werden, die Einwilligung auf dieselbe Weise zu wi-
derrufen."?!
Bei personenbezogenen Daten iSd Art 9 DS-GVO muss die Finwilligung ausdrücklich
erfolgen, womit sie diesbezüglich — wie schon in der DS-RL — an strengere Voraussetzungen
geknüpft ist (,,Erlaubnisvorbehalt^)."? Jedoch steht es, wie schon im Rahmen der Umsetzung
der DS-RL, den Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten frei, bezüglich solcher Daten festzule-
gen, dass selbst bei einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen eine Verarbeitung ver-
boten bleibt (Art 9 Abs 2 lit a DS-GVO)."? Hierbei kommt mE die Absicht, einen móglichst
weitgehenden Schutz für die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu gewähren,
besonders zum Ausdruck; gesetzliche resp standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten,
bspw von Ärzten aber auch von Rechtsanwälten, und die damit einhergehenden standesbezo-
genen Interessen”° können zu diesem Schutzgedanken hinzutreten und damit das Dispositi-
onsinteresse der betroffenen Person überwiegen. Gleichzeitig kommt in der DS-GVO"? selbst
der Finwilligung des Betroffenen und damit dessen Dispositionsinteresse an sich ein grófseres
Gewicht zu, was aus der daraus erfliefSenden grundsätzlichen Zulässigkeit der Datenverarbei-
tung abgeleitet werden kann. Dies kann als Móglichkeit für den nationalen Gesetzgeber gese-
hen werden, den punktuellen Grundrechtsverzicht, welcher mit der Einwilligung der betroffe-
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nen Person einhergeht ^, auszuschließen.
In diesem Zusammenhang stellt sich aus grundrechtlicher Sicht die Frage, ob und inwie-
weit die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundrechtsverzicht
seitens der betroffenen Person gewertet werden kann. Weder der Text der DS-GVO selbst
noch die einschlágigen Erwágungsgründe geben hierzu ausdrückliche Informationen. Aus
dem Grundgedanken, dass der DS-GVO das Grundrecht auf Datenschutz nach Art 8 GRC
resp Art 8 EMRK als Recht auf informationelle Selbstbetimmung zugrunde liegt, làásst sich
mE ableiten, dass unter das Selbstbestimmungsrecht auch die Freiheit fällt, auf den
79? Vs] auch Erw 32 der DS-GVO.
71 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 7, Rz 6 in Bezug auf Art 7 Abs 3 DS-GVO.
7? Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 112.
73 Dazu ausführlich Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 112 f.
794 Die Wahrung der Standesehre durch integres, ehrbares Verhalten, worunter auch die Geheimhaltung von In-
formationen fallt, die einem Arzt oder Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs zugehen, stellt das in diesem
Zusammenhang zentrale und zu berücksichtigende Interesse dar.
705 Wie schon in der DS-RL, s dazu deren Art 8 Abs 2 lit a.
70% S dazu näher in Kapitel 7.4.2.2.
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