besonders schützenswerter Daten — schlüssig erfolgen kann, solange diese keine Zweifel auf-
wirft.9? Sie muss der Artikel-29-Datenschutzgruppe zufolge, welche in ihrem Bericht vom
Juli 2011 eine ausführliche Definition zum Begriff der Einwilligung darlegt*?!, zudem ,infor-
miert*, dh nach Erhalt sämtlicher notwendigen Informationen iSd Art 10 DS-RL erfolgen.9??
In der DS-GVO kommt der Einwilligung der betroffenen Person eine größere Bedeutung
zu als noch in der DS-RL: Dies gelangt insb dadurch zum Ausdruck, dass mit Art 7 DS-GVO
nun eine eigene Regelung über die Bedingungen für ihre Gültigkeit existiert.®* Die Einwilli-
gung muss eine Datenverarbeitung zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken betreffen
und durch eine „eindeutige bestätigende Handlung erfolgen“; vorausgesetzt ist dabei, dass sie
freiwillig, für einen konkreten Fall, informiert und unmissverständlich geäußert wird (Art 4
Z 11 DS-GVO).®* Ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt, spielt dabei grundsätzlich keine
Rolle.®>° Wesentlich für den Aspekt der Freiwilligkeit ist, dass für jede verschiedene Daten-
verarbeitung eine gesonderte Erklärung abgegeben werden kann, sofern dies angebracht ist;
entsprechend ist auch eine solche vorausgesetzt.®® Der Verantwortliche ist gem Art 7 Abs 1
DS-GVO verpflichtet, die Einwilligung und damit auch das Vorliegen sämtlicher diesbezüg-
licher Gültigkeitsvoraussetzungen nachzuweisen; zu Beweiszwecken empfiehlt sich daher,
diese Erklárung schriftlich abgeben zu lassen.9?7
Einwilligungen auf Internetseiten sind auch dann gültig, wenn sie mittels aktivem*?? An-
klicken eines Kástchens bzw Auswahl von technischen Einstellung getätigt werden (Opt-
In).% Eine derartige Einwilligung, aber auch jede andere im Zusammenhang mit einer Da-
tenverarbeitung kann auch schlüssig erfolgen, solange daraus eindeutig das entsprechende
89? Va] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 4; wohl kritisch Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-
RL, Art 7, Rz 12.
691 Artikel-29-Datenschutzgruppe, Opinion 15/2011 on the definition of consent, abrufbar unter http://ec.eu-
ropa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2011/wp187 en.pdf (17.1.2018); dazu auch Baeriswyl, Entwick-
lungen im Datenschutzrecht/Le point sur le droit de la protection des données, in SJZ 2011, 440 [441].
692 Vg] Artikel-29-Datenschutzgruppe, Opinion 15/2011 on the definition of consent, abrufbar unter http://ec.eu-
ropa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2011/wp187 en.pdf (17.1.2018), 9.
593 Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 110.
894 Vgl auch Erw 32 der DS-GVO; Widmer, Stimmen Sie mit Nichtwissen zu?, in digma 2016, 42.
895 Vgl Erw 32 der DS-GVO.
896 Vgl Erw 43 der DS-GVO.
897 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 7, Rz 2; Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 7,
Rz 13.
59? Bereits angekreuzte Kástchen resp Untátigkeit der betroffenen Person in diesem Zusammenhang gelten wie
Stillschweigen nicht als Einwilligung; s Erw 32 der DS-GVO; vgl auch Vgl Fritz in Jahnel, Datenschutzrecht —
Jahrbuch 16, 31.
6°9 Der umgekehrte Fall (Opt-Out) ist gerade kein Beispiel einer Einwilligung; vgl dazu Kastelitz in Knyrim,
Datenschutz-Grundverordnung, 108.
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