entscheidend ist für die Verletzung dieses Grundsatzes vielmehr die Rechtswidrigkeit der Ver-
arbeitung an sich.99*
Der Grundsatz der Rechtmáfsigkeit erfáhrt im liechtensteinischen Datenschutzrecht durch
die DS-GVO keine wesentlichen Veränderungen. Weiterhin bleibt die Rechtmäßigkeit eine
absolut zentrale und zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit nunmehr aus-
drücklich geregelt, wobei einerseits privatrechtliche (Einwilligung, Vertrag) als auch gesetz-
liche Grundlagen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage geeignet sind. Damit werden die Vo-
raussetzungen gem Art 17 Abs 1 und Art 21 Abs 1 DSG widergespiegelt und ist auch insb im
Vergleich zu Art 4 Abs 1 DSG ein höheres Ausmaß an Rechtssicherheit gegeben. Aus einem
systematischen Blickwinkel ist allerdings zu beachten, dass Art 17 Abs 1 DSG lediglich einen
Rechtfertigungsgrund für eine datenverarbeitungsbedingte Persönlichkeitsverletzung dar-
stellt, wohingegen eine privatrechtliche Grundlage durch die daraus folgende Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung eine solche gerade verhindert.
7.4.2 Die Einwilligung als besonderer Gesichtspunkt der Rechtmä-
Rigkeit
7.4.2.1 Vorgabe in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO
Die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten stellt einen wesentlichen Aspekt für die Zulässigkeit einer solchen Verarbeitung dar;
insbesondere im privatrechtlichen Bereich spielt sie aufgrund der Prävalenz der Privatautono-
mie eine bedeutsame Rolle.99?
Art 7 lit a DS-RL legt die Einwilligung der betroffenen Person als eine (alternative) Vo-
raussetzung für die Zulässigkeit einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten fest und
schreibt vor, dass eine solche „ohne jeden Zweifel“ gegeben sein muss. Damit wird eine ,ein-
deutige Willensbekundung* gefordert, die jedoch auch - aufser bei einer Verarbeitung
688 So auch Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 9, Rz 14.
859 V] Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/33; Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG?, 8 4 óDSG, Anm 14.
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