Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

vornimmt, werden hierdurch allgemein verbindliche „Leitlinien“ für den Umgang mit Daten 
an die Hand gegeben.“ 
7.4.1 Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit 
7.4.1.1 Vorgabe in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO 
Gem diesem Grundsatz ist eine Verarbeitung von Daten nur zulässig, wenn sie rechtmä- 
ßig geschieht. Art 6 Abs 1 lit a DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten (wie auch den EWR- 
Vertragsstaaten) vor, vorzusehen, dass personenbezogene Daten ua auf rechtmäßige Art und 
Weise verarbeitet werden müssen.“ Vorausgesetzt ist hierfür die ausreichende rechtliche Be- 
fugnis des Verantwortlichen für die Verarbeitung.99^ Das Vorliegen einer gesetzlichen Grund- 
lage wird für die Rechtmäßigkeit nicht explizit vorgegeben; dies lässt sich jedoch aus Art 7 lit 
e DS-RL ableiten, da die Wahrnehmung von Aufgaben, welche im öffentlichen Interesse lie- 
gen, eine entsprechende rechtliche bzw gesetzliche Grundlage bedingt.99? 
Art 5 Abs 1 lit a DS-GVO hält den Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitun- 
gen im Allgemeinen fest. Gem den einschlägigen Erwägungsgründen zur VO ist als Basis eine 
664 Dabei handelt es sich wohl um den fundamentalsten 
zulássige Rechtsgrundlage notwendig 
Mafsstab für die Zulássigkeit einer Datenverarbeitung.99 Art 6 Abs 1 DS-GVO regelt die spe- 
zifischen Voraussetzungen in Bezug auf die rechtliche Grundlage. Danach ist die Rechtmà- 
fsigkeit gegeben, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (sie geht daher einer 
gesetzlich geregelten Zulässigkeit der Datenverarbeitung vor“) oder die Verarbeitung im 
Zuge der Erfüllung (vor-)vertraglicher Pflichten, einer rechtlichen Verpflichtung des Verant- 
wortlichen, zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder Dritter, zur Wahr- 
nehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Wahrung berechtigter 
Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist (lit a-f). Dabei muss mindestens eine dieser 
  
660 V5] Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, & 9, Rz 2. 
98! Für die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben s Kapitel 7.4.3. 
89 Vg] Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/99 mwN. 
86 Vg] Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 4, Rz 31. 
664 Vgl Erw 40 der DS-GVO); Kastelitz, Grundsátze und Rechtmáftigkeit der Verarbeitung personenbezogener 
Daten, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 99 [101]; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 1. 
665 Zustimmend wohl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO — Kommentar (2017), 
Art 5, Rz 15. 
566 Vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 10. 
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