Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Liechtenstein ist neu, dass Datenverarbeitun-
gen, welche durch die Gerichte und Justizbehörden (wie zB die Staatsanwaltschaft“) vorge-
nommen werden, vom Anwendungsbereich der DS-GVO nun erfasst sind, was auch anhän-
gige Zivilverfahren bzw Verfahren vor dem VGH und dem StGH miteinbezieht.®*® Gleichzei-
tig soll, um die Unabhängigkeit der Gerichte nicht zu gefáhrden, das Rechtsschutzsystem in-
soweit modifiziert werden, als die Kontrolle über die Gerichte resp die Richter und Staatsan-
wàlte nicht den inlándischen Aufsichtsbehórden zukommen soll, sondern „besondere Stellen
im Justizsystem^ damit betraut werden sollen. Derartige Institutionen sind in Liechtenstein
bereits durchaus existent: Die schuldhaft unrechtmáfsige Datenverarbeitung im Zuge einer
Verfahrensführung bzw der Verarbeitung eines staatsanwatlichen Akts stellt mE jedenfalls
ein Disziplinarvergehen dar und unterliegt dementsprechend einer Sanktionierung.9?" Jedoch
kommt derartigen Widerhandlungen allerdings auch eine strafrechtliche Komponente zu, da
in Art 58 und 83 DS-GVO Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehórde vorgesehen sind, wel-
che von einer Warnung bis zu einer Geldbufse reichen. Die Zuständigkeit für Disziplinarver-
fahren liegt jedenfalls bei den Gerichten und somit innerhalb des Justizsystems.9*? Für den
Fall, dass die unrechtmáfsige Datenverarbeitung bei der betroffenen Person einen Schaden
verursacht hat, kommt die Amtshaftung zum Tragen.9?? Jedenfalls kann eine von einer un-
rechtmáfsigen Datenverarbeitung in einem Gerichtsverfahren betroffene Person auch die in
der DS-GVO geregelten Rechtsschutzmallnahmen nutzen und durchsetzen, womit ihrem
Schutzinteresse besser Rechnung getragen werden kann.
7.4 Gesetzlich festgelegte Grundsätze des Datenschutzrechts
Die Grundsätze des Datenschutzrechts und der zulässigen Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, die zum Teil eng miteinander verknüpft sind, bilden das Fundament des Daten-
schutzrechts. Für jede Person und Behörde, welche (potentiell) Datenverarbeitungen
65 Dies ergibt sich insoweit aus Erw 20 der DS-GVO, als neben Richtern auch die Staatsanwälte in den Kreis
der Personen, welche von den in der VO geregelten Pflichten erfasst sind, miteinbezogen werden.
66 Vgl Erw 20 der DS-GVO.
857 Vg] Art 39 Abs 1 RDG für die Richter und Art 51 Abs 1 StAG iVm Art 39 Abs 1 RDG für die Staatsanwälte.
59? S 43 Abs 1 RDG resp Art 51 Abs 2 StAG.
859 S dazu ausführlich in Kapitel 8.2.5.3.
125