Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Liechtenstein ist neu, dass Datenverarbeitun- 
gen, welche durch die Gerichte und Justizbehörden (wie zB die Staatsanwaltschaft“) vorge- 
nommen werden, vom Anwendungsbereich der DS-GVO nun erfasst sind, was auch anhän- 
gige Zivilverfahren bzw Verfahren vor dem VGH und dem StGH miteinbezieht.®*® Gleichzei- 
tig soll, um die Unabhängigkeit der Gerichte nicht zu gefáhrden, das Rechtsschutzsystem in- 
soweit modifiziert werden, als die Kontrolle über die Gerichte resp die Richter und Staatsan- 
wàlte nicht den inlándischen Aufsichtsbehórden zukommen soll, sondern „besondere Stellen 
im Justizsystem^ damit betraut werden sollen. Derartige Institutionen sind in Liechtenstein 
bereits durchaus existent: Die schuldhaft unrechtmáfsige Datenverarbeitung im Zuge einer 
Verfahrensführung bzw der Verarbeitung eines staatsanwatlichen Akts stellt mE jedenfalls 
ein Disziplinarvergehen dar und unterliegt dementsprechend einer Sanktionierung.9?" Jedoch 
kommt derartigen Widerhandlungen allerdings auch eine strafrechtliche Komponente zu, da 
in Art 58 und 83 DS-GVO Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehórde vorgesehen sind, wel- 
che von einer Warnung bis zu einer Geldbufse reichen. Die Zuständigkeit für Disziplinarver- 
fahren liegt jedenfalls bei den Gerichten und somit innerhalb des Justizsystems.9*? Für den 
Fall, dass die unrechtmáfsige Datenverarbeitung bei der betroffenen Person einen Schaden 
verursacht hat, kommt die Amtshaftung zum Tragen.9?? Jedenfalls kann eine von einer un- 
rechtmáfsigen Datenverarbeitung in einem Gerichtsverfahren betroffene Person auch die in 
der DS-GVO geregelten Rechtsschutzmallnahmen nutzen und durchsetzen, womit ihrem 
Schutzinteresse besser Rechnung getragen werden kann. 
7.4 Gesetzlich festgelegte Grundsätze des Datenschutzrechts 
Die Grundsätze des Datenschutzrechts und der zulässigen Verarbeitung personenbezoge- 
ner Daten, die zum Teil eng miteinander verknüpft sind, bilden das Fundament des Daten- 
schutzrechts. Für jede Person und Behörde, welche (potentiell) Datenverarbeitungen 
  
65 Dies ergibt sich insoweit aus Erw 20 der DS-GVO, als neben Richtern auch die Staatsanwälte in den Kreis 
der Personen, welche von den in der VO geregelten Pflichten erfasst sind, miteinbezogen werden. 
66 Vgl Erw 20 der DS-GVO. 
857 Vg] Art 39 Abs 1 RDG für die Richter und Art 51 Abs 1 StAG iVm Art 39 Abs 1 RDG für die Staatsanwälte. 
59? S 43 Abs 1 RDG resp Art 51 Abs 2 StAG. 
859 S dazu ausführlich in Kapitel 8.2.5.3. 
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