Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.3.1.2.2 Definition im DSG und Auswirkungen durch die D5-GVO 
Wie Art 2 Abs 1 chDSG?9? bezieht auch Art 2 Abs 1 DSG im Rahmen des persönlichen 
Anwendungsbereichs hinsichtlich der Personen, welche eine Verarbeitung der Daten vorneh- 
men, sowohl private Personen als auch durch staatliche Behórden ein, wobei in Liechtenstein 
hinsichtlich letzteren nur von „Behörden“ die Rede ist. Der Begriff „Behörde“ wird in Art 3 
Abs 1 lit d DSG definiert: Danach handelt es sich bei einer Behörde um „Organe des Staates, 
der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts 
sowie auch Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig 
sind“. 
Zentrales Element dieser Unterscheidung ist, welche „rechtliche Natur“ die Tätigkeit der 
Datenverarbeitung besitzt, und zwar ob sie ihren Ursprung in einem Privatrechtsverhältnis 
findet oder in einem Subordinationsverháltnis, wie es im óffentlichen Recht der Fall ist.^9! 
Einen Sonderfall stellen die soeben erwáhnten Beliehenen dar, welche zwar an sich Privatper- 
sonen sind, aber hinsichtlich der spezifischen Tátigkeit der Datenverarbeitung eine Aufgabe, 
welche grundsätzlich einer Behôrde zufällt, ausführt.°°’ Dementsprechend fallen Beliehene 
im DSG auch unter den Begriff der Behórde (Art 3 Abs 1 lit d DSG) und die Zulässigkeit von 
Datenverarbeitungen durch Beliehene bemisst sich neben den allgemeinen Grundsátzen zu- 
sätzlich nach den besonderen Vorschriften für Behörden (Art 20 ff DSG).”°* Diese extensive 
Auslegung des Behördenbegriffs (im DSG-E nunmehr „Öffentliche Stellen“) wird auch im 
Rahmen des DSG-VB beibehalten.”“* Überhaupt wird im Zuge des DSG-VB zwischen Da- 
tenverarbeitungen durch óffentliche Stellen und jener durch nicht-óffentliche Stellen (dh Per- 
sonen des Privatrechts?9?) unterschieden; dies betrifft insb den Anwendungsbereich des DSG- 
E, zumal dieses auch die RL (EU) 2016/680 umsetzt, sowie Datenverarbeitungen zu staats- 
schutzbezogenen Zwecken, die nationalem Recht unterliegen.”°° 
  
59 Vg] Bracher/Tavor, Das Auskunftsrecht nach DSG — Inhalt und Einschránkung im Vorfeld eines Zivilpro- 
zesses, in SJZ 2013, 45 [47]. 
561 Belser/Noureddine in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 7, Rz 57. 
562 Blechta in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 3 chDSG, Rz 83. 
563 Ausführlich dazu s Kapitel 7.9. 
56 Vel Art 2 Abs 1 DSG-E, DSG-VB, 125. 
965 Vel Art 2 Abs 2 DSG-E, DSG-VB, 125. 
566 Vol DSG-VB, 23. 
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