7.3.1.2 Die eine Datenverarbeitung vornehmenden Personen
7.3.1.2.1 Vorgabe in der DS-RL und Personenkreis in der D5S-GVO
In der DS-RL wird von dem , für die Verarbeitung Verantwortlichen* gesprochen: Unter
diesen Begriff fällt gem Art 2 lit d DS-RL grundsätzlich jede Person oder Behörde bzw jede
einschlàgigen ,Stelle* im Einklang mit Art 1 Abs 1 der RL unter deren Anwendungsbereich
fallen, soweit sie — entweder allein oder gemeinsam mit Anderen , über die Zwecke und Mittel
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.**? Gerichte fallen zwar nicht
explizit unter diese Bestimmung, jedoch sind sie mE unter den Behórdenbegriff zu subsumie-
ren; dies einerseits aufgrund des allgemeinen Begriffsverstándnisses, andererseits aber auch
aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Grundlage von Gesetzen und ihrer Entscheidungsgewalt.
Schlussendlich wäre es auch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber
Verwaltungsbehörden, da Gerichte selbstverständlich ebenfalls Verarbeitungen personenbe-
zogener Daten vornehmen.
Die DS-GVO verwendet ebenfalls den Begriff des „Verantwortlichen“ (Art 4 Z 7) als
Person, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten letztlich zuzurechnen ist und ver-
steht darunter sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Behörden, Einrichtungen
und „Stellen“, welche „allein oder gemeinsam mit anderen über die Mittel und die Zwecke
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ entscheiden.” Neu im Vergleich zur DS-
RL ist, dass diese verantwortliche Person benannt werden kann bzw die Kriterien seiner Be-
nennung festgelegt werden können, wenn die Verarbeitungszwecke bzw -mittel nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der EU-Mitgliedstaaten (bzw EWR-Vertragsstaaten) vorgegeben
sind. Zwecke für die Datenverarbeitung, die von den Mitglied- resp Vertragsstaaten vorgese-
hen sind, finden sich insb in Datenschutzbestimmungen von Spezialgesetzen.
558 S auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 3/30.
55? S dazu auch Fritz in Jahnel, Datenschutzrecht — Jahrbuch 2016, 22.
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