Volltext: Satire in Liechtenstein

Satire in Liechtenstein 
3.2 Rechtliche Aspekte 
Wie aus dem vorherigen Unterkapitel hervorgeht, ist Satire in Liechtenstein 
durchaus verbreitet, die Frage nach den Grenzen der Satire ist jedoch grösstenteils 
schleierhaft. Satire hat keine eindeutige Grenze, so viel ist sicher. Vielmehr kennt 
Satire sowohl eine Grenze im moralischen beziehungsweise subjektiven Sinne, als 
auch eine Grenze im rechtlichen beziehungsweise objektiven Sinne. 
Die Frage, was Satire darf und was nicht, ist so alt wie die Satire selbst. Kurt 
Tucholsky antwortete auf eben diese Frage einst mit „alles“. Doch darf Satire 
wirklich alles? Wohl kaum. Im «Dürfen» steckt eine Einschränkung, denn «dürfen» 
und «alles» schliessen sich aus“. (Venske, 2015) 
Henning Venske gibt damit zu verstehen, dass Satire, entgegen des gemeinhin 
bekannten Zitats Kurt Tucholskys, Grenzen kennt. Diese Grenzen werden jedoch 
nicht etwa durch Vorschriften oder Gesetze definiert, sondern vom Satiriker selbst 
gezogen. Sollte ein Satiriker mit gesellschaftlichen und gesetzlichen Tabuthemen 
brechen, wie beispielsweise Antisemitismus oder Homophobie, so diskreditiert er 
sich selbst und wird seinem Status als Satiriker enthoben. Dies kann im Sinne 
keines Satirikers sein und so muss der Satiriker für sich selbst entscheiden, wie 
weit er mit seiner Satire gehen will. Satire ist insoweit auch Gewissenssache. 
(Venske, 2015) 
Das Thema „Satire“ ist aber auch Gegenstand in  unterschiedlichen 
liechtensteinischen Rechtsquellen. Die wichtigste und allen anderen 
übergeordnete Rechtsvorschrift im Fürstentum Liechtenstein bildet die 
Landesverfassung, sie ist auch Grundlage für die Gesetzgebung hinsichtlich Satire. 
Durch Artikel 40 der liechtensteinischen Verfassung wird jedem Bürger das Recht 
der freien Meinungsäusserung gewährt. Dies kann dabei durch Wort, Schrift, 
Druck oder durch bildliche Darstellung erfolgen, wenn sich diese Darstellungen 
innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit befinden (Verfassung). 
Der vierzigste Verfassungsartikel schliesst die Freiheit der Kunst mit ein, worunter 
der Schutz künstlerischer Ausdrucksformen gewährleistet wird. Die Freiheit der 
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