Genossenschaftswesen Liechtenstein
zu.?” Bei den kleinen Genossenschaften hingegen sind nur zwei Organe zwingend vorgesehen, nämlich
die Genossenschaftsversammlung als oberstes Organ gemäss Art 490 PGR sowie der Vorstand gemäss
Art 49] PGR. Eine Revisionsstelle kann gemäss Art 491 Abs 2 PGR statutarisch vorgesehen werden.
Arbeitnehmerbeteiligung: Ein Spezifikum der Europäischen Genossenschaften ist die Verpflichtung,
die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäss den Vorgaben des SCE-Beteiligungsgesetzes zu regeln.?® Für
die beiden anderen Genossenschaftsformen gibt es keine entsprechenden rechtsformspezifischen
Vorgaben.
227 Art 15 ff SCE-Gesetz.
228 Art 22 SCE-Beteiligungsgesetz.
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