Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
zu.?” Bei den kleinen Genossenschaften hingegen sind nur zwei Organe zwingend vorgesehen, nämlich 
die Genossenschaftsversammlung als oberstes Organ gemäss Art 490 PGR sowie der Vorstand gemäss 
Art 49] PGR. Eine Revisionsstelle kann gemäss Art 491 Abs 2 PGR statutarisch vorgesehen werden. 
Arbeitnehmerbeteiligung: Ein Spezifikum der Europäischen Genossenschaften ist die Verpflichtung, 
die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäss den Vorgaben des SCE-Beteiligungsgesetzes zu regeln.?® Für 
die beiden anderen Genossenschaftsformen gibt es keine entsprechenden rechtsformspezifischen 
Vorgaben. 
  
227 Art 15 ff SCE-Gesetz. 
228 Art 22 SCE-Beteiligungsgesetz. 
62
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.