Genossenschaftswesen Liechtenstein
Zusammenfassung
Das Genossenschaftswesen in Liechtenstein basiert auf drei unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen,
dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), dem Gesetz über die Bürgergenossenschaften (BüGG)
sowie der Verordnung über die Europáische Genossenschaft (SCE-VO). Derzeit existieren 29 nach
Liechtensteinischem Recht errichtete PGR-Genossenschaften, zudem fünf Bürgergenossenschaften so-
wie fünf Europäische Genossenschaften.
Die Grundlagen des Genossenschaftswesens in Liechtenstein greifen viele Jahrhunderte zurück, weit
vor die Entstehung der heute vorliegenden gesetzlichen Regelungen. Genossenschaften hatten existen-
ziellen Einfluss auf das Leben der Einwohner Liechtensteins und prägten die Entstehung des heutigen
Gemeindewesens. Entsprechend dieser historisch gewachsenen Bedeutung befinden sich noch heute
42,6 % der liechtensteinischen Landesfläche im Eigentum von Genossenschaften.
Die Regelung der privatrechtlichen Genossenschaften im PGR basiert zu einem grossen Teil auf einem
Vorentwurf zum Schweizer Obligationenrecht (OR) aus dem Jahr 1919. Neben den eingetragenen Ge-
nossenschaften sieht das PGR auch eine Spezialregelung für nicht eintragungspflichtige Genossenschaf-
ten vor, sogenannte ‚Kleine Genossenschaften‘. Nach diesen Bestimmungen sind bis heute viele land-
wirtschaftliche Genossenschaften organisiert, insbesondere die Alpgenossenschaften.
Mit dem Gesetz über die Bürgergenossenschaften wurde 1996 eine eigene gesetzliche Grundlage ge-
schaffen zur Entflechtung des Eigentums der alten Nutzungsstrukturen der sogenannten Bürgergemein-
den sowie der historisch Jüngeren politischen Gemeinden. In fünf Gemeinden haben sich die Stimmbe-
rechtigten für die Fortführung dieser Trennung und die Schaffung von Bürgergenossenschaften ent-
schieden. Wie die Alpgenossenschaften greifen auch diese auf Genossenschaftsstrukturen aus der Ver-
gangenheit zurück, welche die gemeinsam reglementierte Nutzung landwirtschaftlicher Güter betrafen.
Europäische Genossenschaften (SCE) zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Gründer aus verschie-
denen Ländern involviert sind. Durch die harmonisierte Rechtsform soll diesen Genossenschaften vom
Sitzstaat aus ein grenzüberschreitendes Tätigwerden im ganzen Europäischen Wirtschaftsraum erleich-
tert werden.