Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
Gemäss Art 3 der vom Ministerium zur Verfügung gestellten Statutenvorlage besteht der Zweck der 
LVC „in der Entwicklung der Invention zur Marktreife oder zumindest bis zu einem Stadium, ab wel- 
chem die Weiter- bzw. Fertigentwicklung oder der Verkauf bzw. die Vermarktung der Innovation ge- 
währleistet ist.“ Bei Markteintritt soll die LVC dann ins Handelsregister eingetragen werden und kann 
anschliessend in eine andere Rechtsform umgewandelt werden, die den Bedürfnissen in dieser späteren 
Projektphase besser entspricht. 
Die LVC stützen sich auf Art 483 Abs 1 PGR als gesetzliche Grundlage.!? Wie oben dargelegt, definiert 
diese Bestimmung kleine Genossenschaften nicht abstrakt beschreibend, sondern durch verschiedene 
beispielhafte Aufzáhlungen. Dies lásst sehr viel Offenheit. Gleichzeitig stammen jedoch alle Beispiele 
aus einem landwirtschaftlichen Kontext. Es ist folglich zumindest fraglich, ob die in der Bestimmung 
enthaltenen Offnungsklauseln eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Innovationsgenossen- 
schaften zulassen, ist damit doch das Privileg der Entstehung ohne Eintragungspflicht im Handelsregis- 
ter verbunden. Entsprechend bereitet das Ministerium derzeit eine Ergánzung von Art 483 PGR vor, 
welche in diesem Punkt Rechtssicherheit bringen soll.!* 
  
165 Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kálber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, 
Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten 
Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen 
gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Be- 
wässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften be- 
zeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie 
bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vor- 
schriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.“ 
164 Thomas Dünser, Mitarbeiter der Regierung und Ansprechpartner für das Projekt LVC, anlässlich eines persönlichen Ge- 
sprächs am 9. März 2016. 
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