Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
hat.'^' Nach diesen Vorschriften ist beispielsweise die Mitgliedschaft bei den beiden Alpgenossenschaf- 
ten Gross-Steg sowie Kleinsteg in 210 respektive 216 Weiderechte aufgeteilt.'? Letztere sind derzeit 
unter 111 Genossenschaftern verteilt.!# 
Hinsichtlich der Organisation sind im Gegensatz zur eingetragenen Genossenschaft für kleine Genos- 
senschaften nur zwei Organe zwingend vorgesehen, nümlich die Genossenschaftsversammlung als 
oberstes Organ gemäss Art 490 PGR sowie der Vorstand gemäss Art 491 PGR. Eine Revisionsstelle 
kann gemäss Art 491 Abs 2 statutarisch vorgesehen werden. 
Für den Fall der Auflösung sieht Art 492 Abs 1 PGR vor, dass das Vermögen mangels anderer statuta- 
rischer Bestimmung im Verhältnis der Beteiligungen unter den Genossenschaftern verteilt wird. Alpge- 
nossenschaften werden diesbezüglich in Art 492 Abs 2 PGR mit einem grundsätzlichen Auflösungsver- 
bot belegt. Auch eine Zerstückelung oder Belastung um mehr als CHF 10°000 ist nicht zulässig. Aus- 
nahmen können von der Regierung laut Art 492 Abs 3 zugelassen werden. „Der Gesetzgeber wollte 
offensichtlich nicht nur eine Veräusserung von Grundstücken stark erschweren, sondern auch eine Ver- 
schuldung der Genossenschaften verhindern, die schlussendlich zur exekutiven Veräusserung der Ge- 
nossenschaftsalpen führen kónnte.'*^* Entsprechend sind auch andere Rechtsgeschäfte zu beurteilen, die 
einer Veräusserung gleichkommen, z.B. weitgehende Dienstbarkeiten. ^5 
5.2.2 Bedeutung in Liechtenstein 
Traditionell hat die Organisationsform der kleinen Genossenschaften eine grosse Bedeutung in der Form 
von Alpgenossenschaften, seit über hundert Jahren auch als Winzergenossenschaften. Mit den Liech- 
tenstein Venture Cooperatives (LVC) ôffnet sich seit Herbst 2015 ein neues Feld. 
5.2.2.1 Alpgenossenschaften 
16,1 % der liechtensteinischen Landesflüche befinden sich im Eigentum von Alpgenossenschaften.'$ 
Bis ins 20. Jahrhundert hinein stellte der Alpertrag einen wichtigen Teil der Existenzgrundlage eines 
Grossteils der Bevólkerung dar. Wührend dieser Bedeutungsaspekt heute nur noch in Einzelfillen seine 
Gültigkeit behalten hat, sind die Alpgenossenschaften durch ihren beträchtlichen Grundbesitz wichtige 
  
141 Art 158-170 Sachenrecht (SR), LGB1 1923/4, LR 214.0. 
142 Art 3 der Statuten der Alpgenossenschaft Gross-Steg vom 28. Mirz 2014 sowie Art 3 der Statuten der Alpgenossenschaft 
Kleinsteg vom 29. April 2011. 
143 Beck, Kleinsteg heute 20. 
144 Sele/Lampert, Das rechtliche Umfeld 35. 
5 Sh auch Sele/Lampert, Das rechtliche Umfeld 35. 
146 25*772:466 m?, sh Zusammenstellung am Ende der Vorbemerkungen zu dieser Arbeit. 
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