Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
5.1.2.1 Genossenschaft Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) 
Die für alle Einwohner des Liechtensteiner Unterlands existenzielle Wasserversorgung ist zwischen den 
betroffenen Gemeinden genossenschaftlich organisiert. Nach vorgängiger Volksabstimmung wurde 
durch die Gemeinden Gamprin, Eschen, Ruggell, Mauren und Schellenberg am 14. September 1960 die 
Genossenschaft Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) gegründet.!!* Auch heute noch ist 
sie gemäss Art 2 der Statuten für die „Bereitstellung von Trink-, Brauch- und Löschwasser und dessen 
Lieferung an die Kunden^ zustándig.''5 
5.1.2.2 Genossenschaft für sozial-psychiatrische Betreuung 
Ein weiteres Beispiel für die Zusammenarbeit einzelner Gemeinden in Form einer Genossenschaft war 
die Genossenschaft für sozial-psychiatrische Betreuung, die 1976 durch alle 11 Gemeinden Liechten- 
steins gegründet wurde.!!° Diese eröffnete 1980 das Pflegeheim in Eschen, 1986 gefolgt vom Betreu- 
ungszentrum in Triesen. Diese lósten die früheren Bürger- und Armenheime der Gemeinden ab. 1996 
wurden diese beiden Betreuungszentren der 1995 gegründeten Stiftung Liechtensteinische Alters- und 
Krankenhilfe (LAK) angegliedert und die Genossenschaft aufgelóst.!'? 
5.1.2.3 Liechtensteiner Milchverband (LMV) 
Mit dem Liechtensteiner Milchverband (LMV) besteht eine weitere eingetragene Genossenschaft mit 
grosser lokaler Bedeutung. Diese umfasst gemáss Art 5 der Statuten! Milchproduzenten mit Betriebs- 
standort in Liechtenstein sowie lokale Sennereigenossenschaften. Per 31. Januar 2016 hatte sie 53 Mit- 
glieder.'? Sie hält als Untergesellschaft den Verarbeitungsbetrieb Milchhof AG, welcher den gróssten 
Teil der in Liechtenstein produzierten Milch weiterverarbeitet. Ausgenommen ist die auf den Alpen 
direkt weiterverarbeitete Milch.'? Dieses Beteiligungsverháltnis des LMV von 100 % an der Milchhof 
AG ist in Art 26 der Statuten des LMV ausdrücklich festgehalten. Somit bedarf es für einen (Teil-)Ver- 
kauf der Milchhof AG einer Statutenänderung, wozu gemäss Art 32 Abs 4 der Statuten eine Zwei-Drit- 
tel-Mehrheit der Anwesenden notwendig wäre. 
  
114 Ausführlich dazu: Genossenschaft Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (Hrsg), Wasserversorgung. 
15 Statuten zugünglich unter www.wlu.li/Portals/0/Downloads/Statuten?620WLU.pdf (abgefragt am 1. April 2016). 
116 Die Gründungsurkunde mit Stempel und Unterschriften aller Gemeindevorsteher sowie deren Stellvertreter ist reproduziert 
in Genossenschaft für pflegerische und sozial-psychiatrische Betreuung e.G. (Hrsg), LBZ Eschen + Triesen, St. Martin und 
St. Mamertus, die Betreuungszentren der Genossenschaft für pflegerische und sozial-psychiatrische Betreuung in Eschen 
und Triesen, Eine Information aus Anlass der Eróffnung des Pflegeheimes St. Mamertus in Triesen (1986) 8. 
17 Frick, Alters- und Pflegeheime, in Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein (Hrsg), Historisches Lexikon des 
Fürstentums Liechtenstein I (2013) 18 (19). 
113 Statuten des Liechtensteiner Milchverbandes vom 22. Dezember 2008. 
11? Auskunft von Heimo Wohlwend, Verbandssekretär des LMV. 
120 Dies sind allein auf der Alp Pradamee der Alpgenossenschaft Vaduz ca. 100‘000 kg Milch pro Sommer, sh 
www.pradamee.li/produkte.html (abgefragt am 18. April 2016). 
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