Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
5.1.1.5 Organisation (Art 471-478 PGR) 
Das PGR schreibt hinsichtlich der Organisation von Genossenschaften drei Organe zwingend vor, näm- 
lich die Generalversammlung (GV), die Verwaltung sowie die Revisionsstelle. Dabei fungiert gemäss 
Art 471 Abs 2 die GV als oberstes Organ, welches die grundlegenden Beschlüsse zu fassen hat, insbe- 
sondere Statutenänderungen. Zudem ist die GV Wahlorgan für die beiden anderen Organe. 
Die Ausübung des Stimmrechts an der GV erfolgt gemäss Art 473 Abs 1 grundsätzlich durch den Ge- 
nossenschafter persönlich, Abs 2 eröffnet jedoch die Möglichkeit zur Vertretung durch einen anderen 
Genossenschafter. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss Art 473a Abs 1 PGR in der Regel mit absoluter 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei in Abs 2 und 3 für spezifische Beschlussthemen qualifizierte 
Mehrheiten von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (für Statutenänderungen oder Auflösung) oder 
sogar drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter verlangt werden (für Erhöhung der persönlichen Haf- 
tung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter). 
5.1.1.6 Verwendung des Vermógens einer liquidierten Genossenschaft (Art 479—481 PGR) 
Grundsätzlich kann gemáss Art 479 iVm Art 430a Z 8 PGR in den Statuten frei über die Verwendung 
des Liquidationsüberschusses befunden werden. Ohne abweichende statutarische Regelung muss er ge- 
nossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben. Dies ist in Art 481 PGR genauer geregelt, wobei auch die 
Móglichkeit einer Verselbstündigung in Form einer Stiftung vorgesehen wird. 
5.1.1.7 Umwandlung und Fusion (Art 482 PGR) 
Art 482 PGR sieht ausdrücklich vor, dass eine eingetragene Genossenschaft in eine ,, Aktiengesellschaft, 
Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ umgewandelt werden kann. Dafür 
kommt Art 425 PGR über die Umwandlung einer AG in eine GmbH sinngemäss zur Anwendung. Wei- 
ter werden auch die Fälle einer Übernahme einer Genossenschaft durch eine andere sowie die Vereini- 
gung mehrerer Genossenschaften zu einer neu zu gründenden geregelt. 
5.1.2 Bedeutung in Liechtenstein 
Eingetragene Genossenschaften spielen im Alltagsleben in Liechtenstein eine bedeutende Rolle, oftmals 
ohne dass den Nutzern bewusst ist, dass sie es mit Genossenschaften zu tun haben, wie die folgenden 
Beispiele darlegen. 
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