Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
Entsprechend dem Prinzip der offenen Tür können gemäss Art 438 Abs 1 PGR „in eine bestehende 
Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.“ Abs 2 sieht jedoch die Möglichkeit 
vor, in den Statuten Beschränkungen vorzusehen und gestattet einer Genossenschaft in jedem Falle „eine 
Aufnahme nach freiem Ermessen“ zu verweigern. Daraus ergibt sich, dass trotz des Grundsatzes der 
nicht geschlossenen Mitgliederzahl keine gesetzliche Aufnahmepflicht besteht. 
Parallel zur Eintrittsregelung ist auch der Austritt aus einer Genossenschaft gemäss Art 439 Abs 1 PGR 
in der Regel jederzeit möglich. Art 442 PGR fordert dazu eine schriftliche Kündigung mit einer Kündi- 
gungsfrist von drei Monaten sowie Kündigungszeitpunkt per Ende der Geschäftsperiode. Auch dabei 
handelt es sich um dispositives Gesetzesrecht, von dem mittels Statuten abgewichen werden kann. So 
sieht das PGR ausdrücklich die Möglichkeit von Einschränkungen vom freien Austritt vor. So kann 
gemäss Art 440 Abs 1 PGR der Austritt bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, 
denen durch den Austritt ein entsprechender Nachteil erwächst, an die Bezahlung einer Auslösungs- 
summe geknüpft werden. Art 441 Abs 1 PGR lässt auch einen Verzicht auf einen Austritt zu, befristet 
diesen jedoch auf eine maximale Gültigkeit von zehn Jahren. 
Wie oben ausgeführt findet der Wechsel der Mitgliedschaft bei Genossenschaften grundsätzlich durch 
Ein- und Austritt statt. Gemäss Art 446 PGR gilt dieser Grundsatz auch, falls Anteile an einer Genos- 
senschaft übertragen werden. Ein solcher vertraglicher Übertrag macht den Erwerber nicht automatisch 
zum Genossenschafter, nur das Forderungsrecht am Genossenschaftskapital geht über. Die Statuten kön- 
nen jedoch eine Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Anteil festlegen. 
Art 447 Abs 1 PGR sieht zudem die Móglichkeit vor, die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft mit 
einer Urkunde zu verknüpfen, einem sogenannten Anteilschein. Für den Übertrag solcher Anteilscheine 
wird in Art 447 Abs 2 PGR auf die aktienrechtlichen Bestimmungen verwiesen. 
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Genossenschafter geht Art 451] PGR vom Grundsatz der 
Gleichbehandlung aller Genossenschafter aus, was Ausdruck der Personenbezogenheit des Genossen- 
schaftswesens ist. Allerdings kann von dieser Grundregel durch gesetzlich oder statutarisch!'? vorgese- 
hene Regelungen abgewichen werden. Dabei ist z.B. an die Fälle zu denken, in denen das Gesetz die 
Abstufung der Mitgliedschaftsrechte anhand der Kapitalbeteiligung vornimmt. Dies ist gemäss Art 452 
Abs 3 bei der Verteilung des Reingewinns der Fall. 
  
109 Sh Art 261 ff PGR, insbesondere Art 318 ff PGR über Nebenleistungsaktien sowie Art 327 ff PGR über Namenaktien. 
1? Die entsprechende Bestimmung in Art 854 OR ist restriktiver und lásst Ausnahmen nur auf gesetzlicher Grundlage zu. 
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