Genossenschaftswesen Liechtenstein
4.6 Regelung in Liechtenstein vor Erlass des PGR
Vor Erlass des PGR war das Genossenschaftswesen rechtlich nur rudimentár geregelt. $$ 126-131 des
Übergangsrechts zum Sachenrecht aus dem Jahr 1922 stellten erste Normen hinsichtlich der kleinen
Genossenschaften ohne Eintragungspflicht auf*$, welche dann aus systematischen Gründen ins PGR
aufgenommen wurden.*' In diesem Zusammenhang erláutern die PGR-Autoren Wilhelm und Emil Beck
im Kurzen Bericht, dass sie vor dem Hintergrund der Klagen aus landwirtschaftlichen Kreisen in
Deutschland und der Schweiz bewusst auf eine Eintragungspflicht der kleinen Genossenschaften ver-
zichten möchten. “Der vorliegende Entwurf will demgegenüber Genossenschaften ohne Eintragungs-
pflicht ähnlich wie bei Vereinen bestehen lassen und kommt mithin der Landwirtschaft entgegen.”8
Die modernen Genossenschaften, wie sie im 19. Jahrhundert in den umgrenzenden Ländern aufgekom-
men waren, wurden in Liechtenstein erst mit dem PGR gesetzlich geregelt. Die Schópfer des PGR hiel-
ten dazu fest: , Abgesehen von der Regelung der Allmendgenossenschaften und dergleichen im Über-
gangsrecht zum Sachenrecht, ist die Genossenschaft, wie sie als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaft in andern Rechtsgebieten bekannt 1st, hierlands noch nicht geregelt.
86 | GB] 1923/4.
37 Beck/Beck, Kurzer Bericht 317.
38 Beck/Beck, Kurzer Bericht 317.
8 Beck/Beck, Kurzer Bericht 317.
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