Genossenschaftswesen Liechtenstein
dies in den 1920er- und 1930er-Jahren vielleicht noch verstanden werden kann, so ist es doch erstaunlich,
dass auch im Berner Kommentar zum Genossenschaftsrecht kein Verweis zur PGR-Regelung enthalten
ist. In zwei Bünden und über 800 Seiten lásst sich der Kommentar zum Schweizer Genossenschaftsrecht
aus und widmet dabei auch einen grósseren Teil einem rechtsvergleichenden Überblick. Trotzdem
taucht Liechtenstein unter den 13 untersuchten Jurisdiktionen nicht auf.5?
4.5 Vergleich der aktuellen Regelungen im PGR und im OR
Ein detaillierter Vergleich der Regelung im PGR und im Schweizer Obligationenrecht (OR) in der Fas-
sung vom 1. Januar 2016 (sh. Anhang) lásst erkennen, dass sich Struktur und Grundaufbau auch heute
noch ähnlich sind. Die gemeinsame Grundlage im Entwurf von Eugen Huber aus dem Jahr 1919 ist
weiterhin erkennbar, gleichzeitig bestehen aber auch einige Unterschiede, welche sich aus den getrenn-
ten Gesetzgebungsprozessen in den beiden Lándern seit 1919 erkláüren und die teilweise auf Spezifika
der Schweiz oder Liechtensteins zurückgehen, teilweise bewusste Abweichungen darstellen.
Als prominentester Spezialfall im PGR ist die Regelung zu den kleinen Genossenschaften in Art 483—
495 PGR anzusehen. Aufgrund eines Vorbehalts in Art 59 Abs 3 ZGB ist diese Materie nicht im OR
enthalten, da sie in der Schweiz dem kantonalen Recht vorbehalten blieb.
Als Spezifikum der Regelung im OR kann auf Art 841 OR verwiesen werden, der die Móglichkeit vor-
sieht, die Zugehórigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag zu verknüpfen. Eine
entsprechende Bestimmung war im OR-Entwurf 1919 und auch im darauf aufbauenden PGR-Entwurf
nicht enthalten. In der Schweiz taucht sie erstmals im Entwurf des Bundesrates aus dem Jahr 19288! auf,
nach Erlass des PGR. In Liechtenstein ist die Versicherungsgenossenschaft bis heute nicht ausdrücklich
im PGR geregelt, wobei jedoch die Rechtsprechung feststellt, dass auch in Liechtenstein Versicherungs-
genossenschaften zulässig sind.? Entsprechend sieht auch das Versicherungsaufsichtsgesetz in Art 14
Abs 1 als eine der móglichen Organisationsformen für ein Versicherungsunternehmen die Form der
Genossenschaft vor.9?
Als Illustration einer bewussten Abweichung auf Liechtensteiner Seite sei auf den erst 2007 abgeédnder-
ten Art 472a Abs 1 PGR verwiesen, der in Abweichung von der ansonsten identen Regelung in Art 882
80 Forstmoser, Berner Kommentar ST Rz 640 ff.
3! BBI 1928 I 205 ff, zur Genossenschaft ab 284; Detailliert dazu Forstmoser, Berner Kommentar Art 841.
82 OGH 9. Januar 2003, 1 Cg 2000.21-74, LES 2003, 274 ff.
85 Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG),
LGBI 2015/231, LR 961.01.
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