geltendes Recht abgedeckt werden, eine Anwendung ab Inkraftsetzung des
Schengen- Besitzstands in der Schweiz jedoch notwendig ist (Abs. 2). Die übrigen
Bestimmungen werden durch geltendes Recht, welches erst mit Inkrafttreten des
Rahmenvertrags aufgehoben wird, abgedeckt. Eine vorzeitige Anwendung dieser
Bestimmungen ist daher nicht nötig.“* Diese Ausführung der Regierung liefert aber
leider nicht die Begründung, warum diese teilweise vorläufige Anwendung schon vor
der Zustimmung des LT vollzogen werden musste. Im Übrigen weist die Regierung
darauf hin, dass es sich bei diesem Rahmenvertrag um einen Staatsvertrag handelt,
der die Kriterien des Art. 8 Abs. 2 LV erfüllt und damit durch den LT
genehmigungspflichtig war und somit auch seiner Zustimmung bedurfte. 4° Wie
schon mehrfach erwähnt, kann ein solches Vorgehen als verfassungsrechtlich
problematisch angesehen werden. Denn wie in Kapitel 4.3.1 dargelegt wurde,
entfaltet die vorläufige Anwendung dieselben rechtlichen Bindungswirkungen, wie ein
Vertrag, der durch Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft gesetzt wurde. Eine
fehlende Zustimmung des LT schadet demnach der völkerrechtlichen
Bindungswirkung durch eine vorläufige Anwendung nicht. ^" Die innerstaatliche
Geltung ist damit aber eigentlich nicht gegeben (Art. 8 Abs. 2 LV)". Damit wird also
auch die vólkerrechtliche Verantwortlichkeit begründet.
5.1.2 Vorläufige Anwendung nach der Zustimmung durch den Landtag
Das zweite Beispiel aus der liechtensteinischen Praxis ist demgegenüber
verfassungsrechtlich unproblematisch, denn hier wird der Staatsvertrag erst nach der
Zustimmung des LT vorláufig angewendet. Der Ablauf in der Entstehung eines
solchen Vertrages nimmt also seinen ,normalen" Gang.** Eine solche Vereinbarung
wurde zwischen der EG, den EWR-Staaten und der Schweiz abgeschlossen. Diese
Vereinbarung über den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (LGBI.
2011/569) wurde am 26.05.2010 vom LT genehmigt und erhielt dadurch die
Legitimation für die vorläufige Anwendung der Vereinbarung, die am 19.12.2011
vollzogen wurde und bis zu seinem Inkrafttreten am 01.01.2012 Bestand hatte. Die
vorläufige Anwendung war in der Vereinbarung in Art. 13 vorgesehen. Gemäss Art.
13 Abs. 6 der Vereinbarung wenden die EG und Liechtenstein die Vereinbarung über
^5 Regierung, BuA Nr. 36/2009, 2009, S. 22.
^6 ygl. Regierung, BuA Nr. 36/2009, 2009, S. 10.
^' Siehe dazu Kapitel 4.2.1.1.
^ Siehe dazu auch unten Kapitel 5.3.1.2.
^? Siehe dazu Kapitel 3.4.1.
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