Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

geltendes Recht abgedeckt werden, eine Anwendung ab Inkraftsetzung des 
Schengen- Besitzstands in der Schweiz jedoch notwendig ist (Abs. 2). Die übrigen 
Bestimmungen werden durch geltendes Recht, welches erst mit Inkrafttreten des 
Rahmenvertrags aufgehoben wird, abgedeckt. Eine vorzeitige Anwendung dieser 
Bestimmungen ist daher nicht nötig.“* Diese Ausführung der Regierung liefert aber 
leider nicht die Begründung, warum diese teilweise vorläufige Anwendung schon vor 
der Zustimmung des LT vollzogen werden musste. Im Übrigen weist die Regierung 
darauf hin, dass es sich bei diesem Rahmenvertrag um einen Staatsvertrag handelt, 
der die Kriterien des Art. 8 Abs. 2 LV erfüllt und damit durch den LT 
genehmigungspflichtig war und somit auch seiner Zustimmung bedurfte. 4° Wie 
schon mehrfach erwähnt, kann ein solches Vorgehen als verfassungsrechtlich 
problematisch angesehen werden. Denn wie in Kapitel 4.3.1 dargelegt wurde, 
entfaltet die vorläufige Anwendung dieselben rechtlichen Bindungswirkungen, wie ein 
Vertrag, der durch Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft gesetzt wurde. Eine 
fehlende Zustimmung des LT schadet demnach der völkerrechtlichen 
Bindungswirkung durch eine vorläufige Anwendung nicht. ^" Die innerstaatliche 
Geltung ist damit aber eigentlich nicht gegeben (Art. 8 Abs. 2 LV)". Damit wird also 
auch die vólkerrechtliche Verantwortlichkeit begründet. 
5.1.2 Vorläufige Anwendung nach der Zustimmung durch den Landtag 
Das zweite Beispiel aus der liechtensteinischen Praxis ist demgegenüber 
verfassungsrechtlich unproblematisch, denn hier wird der Staatsvertrag erst nach der 
Zustimmung des LT vorláufig angewendet. Der Ablauf in der Entstehung eines 
solchen Vertrages nimmt also seinen ,normalen" Gang.** Eine solche Vereinbarung 
wurde zwischen der EG, den EWR-Staaten und der Schweiz abgeschlossen. Diese 
Vereinbarung über den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (LGBI. 
2011/569) wurde am 26.05.2010 vom LT genehmigt und erhielt dadurch die 
Legitimation für die vorläufige Anwendung der Vereinbarung, die am 19.12.2011 
vollzogen wurde und bis zu seinem Inkrafttreten am 01.01.2012 Bestand hatte. Die 
vorläufige Anwendung war in der Vereinbarung in Art. 13 vorgesehen. Gemäss Art. 
13 Abs. 6 der Vereinbarung wenden die EG und Liechtenstein die Vereinbarung über 
  
^5 Regierung, BuA Nr. 36/2009, 2009, S. 22. 
^6 ygl. Regierung, BuA Nr. 36/2009, 2009, S. 10. 
^' Siehe dazu Kapitel 4.2.1.1. 
^ Siehe dazu auch unten Kapitel 5.3.1.2. 
^? Siehe dazu Kapitel 3.4.1. 
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