Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

„It should be stressed that nothing in the Vienna Convention on the Law of Treaties 
prevents a State from terminating the provisional application of a treaty and subsequently 
rejoining the treaty regime through ratification or accession." 
Ein erneuter Beitritt nach der Beendigung einer vorláufigen Anwendung, sowohl zum 
vorlàufig angewendeten Vertrag selbst als auch zum Vertrag wenn dieser mittlerweile 
in Kraft getreten ist, ist also nicht ausgeschlossen. 
4.6 Die vorläufige Anwendung und internationale Organisationen 
Es wurde schon weiter oben klargestellt, dass das Rechtsinstitut der vorláufigen 
Anwendung auch von internationalen Organisationen verwendet wird, um 
vólkerrechtlichen Verträgen noch vor deren Inkrafttreten Rechtswirkung zu 
verschaffen und diese dann auch anzuwenden. ^? 
Obwohl das , Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge zwischen Staaten 
und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen" 
auf Grund von fehlenden Ratifikationsurkunden noch nicht in Kraft getreten ist, darf 
hier doch auf diesen Vertrag Bezug genommen werden, wenn das Verháltnis 
zwischen der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen durch Staaten 
und der vorläufigen Anwendung der Selben durch internationale Organisationen 
untersucht werden soll.*** Das Pendant der WVKIO zu Art. 25 WVK ist: 
Art. 25 
Vorláufige Anwendung 
1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten 
vorläufig angewendet, 
a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder 
b) wenn die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je 
nachdem, die Verhandlungsorganisationen dies auf andere Weise vereinbart 
haben. 
2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten und 
Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen 
nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags 
oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates oder einer 
internationalen Organisation, wenn dieser Staat oder diese Organisation den 
  
^53 Siehe Kapitel 4.2.2. 
^* ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 16f. 
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