„It should be stressed that nothing in the Vienna Convention on the Law of Treaties
prevents a State from terminating the provisional application of a treaty and subsequently
rejoining the treaty regime through ratification or accession."
Ein erneuter Beitritt nach der Beendigung einer vorláufigen Anwendung, sowohl zum
vorlàufig angewendeten Vertrag selbst als auch zum Vertrag wenn dieser mittlerweile
in Kraft getreten ist, ist also nicht ausgeschlossen.
4.6 Die vorläufige Anwendung und internationale Organisationen
Es wurde schon weiter oben klargestellt, dass das Rechtsinstitut der vorláufigen
Anwendung auch von internationalen Organisationen verwendet wird, um
vólkerrechtlichen Verträgen noch vor deren Inkrafttreten Rechtswirkung zu
verschaffen und diese dann auch anzuwenden. ^?
Obwohl das , Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge zwischen Staaten
und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen"
auf Grund von fehlenden Ratifikationsurkunden noch nicht in Kraft getreten ist, darf
hier doch auf diesen Vertrag Bezug genommen werden, wenn das Verháltnis
zwischen der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen durch Staaten
und der vorläufigen Anwendung der Selben durch internationale Organisationen
untersucht werden soll.*** Das Pendant der WVKIO zu Art. 25 WVK ist:
Art. 25
Vorláufige Anwendung
1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten
vorläufig angewendet,
a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder
b) wenn die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen oder, je
nachdem, die Verhandlungsorganisationen dies auf andere Weise vereinbart
haben.
2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten und
Verhandlungsorganisationen oder, je nachdem, die Verhandlungsorganisationen
nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags
oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates oder einer
internationalen Organisation, wenn dieser Staat oder diese Organisation den
^53 Siehe Kapitel 4.2.2.
^* ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 16f.
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