Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

vorläufige Anwendung etwas entschärft werden. Eine geordnete Darstellung der 
Vorgehensweise bei einer vorläufigen Anwendung in Form eines Gesetzes, trägt 
gewiss zur Rechtssicherheit im Umgang mit der vorläufigen Anwendung bei. Dies 
bezieht sich nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. Auch dem Vertragspartner 
gegenüber wird Klarheit geschaffen. Natürlich muss eine solche gesetzliche 
Grundlage auch immer mit der Verfassung und den kompetenzrechtlichen 
Ausprägungen dieser Verfassung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 
vereinbar sein. Ob sich dieses Beispiel auch auf die hiesige Rechtsordnung 
übertragen lässt, um einen gewissen Rahmen zu schaffen, welcher die Regierung 
zum Abschluss von solchen Verträgen ermächtigt, wird weiter unten untersucht 
werden. 
Eine andere Lösung, diesen Konflikt zwischen der vorläufigen Anwendung und dem 
nationalen Recht zu entschärfen, kann mit einer entsprechenden Klausel (wie oben 
schon besprochen, Limitation Clause) im Vertrag selbst eingeleitet werden.*'* So 
führt Krieger Folgendes aus: 
Another way to solve the potential conflict is to include a clause subjecting the provisional 
application to the requirements of national law so that national law might prevail in case of 
conflict, also in relation to budgetary appropriations.“ 
Damit würde das Verhältnis zwischen vorläufiger Anwendung und nationalem Recht 
im Vertrag selbst geregelt werden. Aber auch das ist keine Garantie dafür, dass 
dadurch der Konflikt beseitigt werden kann wie der Fall , Yukos"*' zeigt. 
Generell kann aber diesem potentiellen Konflikt die Grundlage durch einen 
gewissenhaften Umgang mit dieser Materie entzogen werden. Die zustándigen 
Organe sollen sich der heiklen Situation bewusst sein. 
4.4.2 Pflicht zur Ratifikation nach einer vorlaufigen Anwendung 
Die Frage, ob sich ein Staat durch die vorläufige Anwendung eines vélkerrechtlichen 
Vertrages dazu verpflichtet, diesen Vertrag anschliessend auch zu ratifizieren, wird in 
der Literatur hàufig thematisiert. "" Generell kann gesagt werden, dass keine 
Verpflichtung für Staaten (oder auch internationale Organisation) besteht, einen 
unterzeichneten und abgeschlossenen Vertrag zu ratifizieren, auch wenn er dies 
  
^'^ ygl. Krieger, Article 25, 2012, 417ff. 
^5 Krieger, Article 25, 2012, S. 418. 
^6 Siehe dazu Fn. 307. 
^" ygl. dazu etwa Krenzler, vorl. Anwendung, 1963, S. 70ff; oder auch Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 62ff. 
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