vorläufige Anwendung etwas entschärft werden. Eine geordnete Darstellung der
Vorgehensweise bei einer vorläufigen Anwendung in Form eines Gesetzes, trägt
gewiss zur Rechtssicherheit im Umgang mit der vorläufigen Anwendung bei. Dies
bezieht sich nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. Auch dem Vertragspartner
gegenüber wird Klarheit geschaffen. Natürlich muss eine solche gesetzliche
Grundlage auch immer mit der Verfassung und den kompetenzrechtlichen
Ausprägungen dieser Verfassung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar sein. Ob sich dieses Beispiel auch auf die hiesige Rechtsordnung
übertragen lässt, um einen gewissen Rahmen zu schaffen, welcher die Regierung
zum Abschluss von solchen Verträgen ermächtigt, wird weiter unten untersucht
werden.
Eine andere Lösung, diesen Konflikt zwischen der vorläufigen Anwendung und dem
nationalen Recht zu entschärfen, kann mit einer entsprechenden Klausel (wie oben
schon besprochen, Limitation Clause) im Vertrag selbst eingeleitet werden.*'* So
führt Krieger Folgendes aus:
Another way to solve the potential conflict is to include a clause subjecting the provisional
application to the requirements of national law so that national law might prevail in case of
conflict, also in relation to budgetary appropriations.“
Damit würde das Verhältnis zwischen vorläufiger Anwendung und nationalem Recht
im Vertrag selbst geregelt werden. Aber auch das ist keine Garantie dafür, dass
dadurch der Konflikt beseitigt werden kann wie der Fall , Yukos"*' zeigt.
Generell kann aber diesem potentiellen Konflikt die Grundlage durch einen
gewissenhaften Umgang mit dieser Materie entzogen werden. Die zustándigen
Organe sollen sich der heiklen Situation bewusst sein.
4.4.2 Pflicht zur Ratifikation nach einer vorlaufigen Anwendung
Die Frage, ob sich ein Staat durch die vorläufige Anwendung eines vélkerrechtlichen
Vertrages dazu verpflichtet, diesen Vertrag anschliessend auch zu ratifizieren, wird in
der Literatur hàufig thematisiert. "" Generell kann gesagt werden, dass keine
Verpflichtung für Staaten (oder auch internationale Organisation) besteht, einen
unterzeichneten und abgeschlossenen Vertrag zu ratifizieren, auch wenn er dies
^'^ ygl. Krieger, Article 25, 2012, 417ff.
^5 Krieger, Article 25, 2012, S. 418.
^6 Siehe dazu Fn. 307.
^" ygl. dazu etwa Krenzler, vorl. Anwendung, 1963, S. 70ff; oder auch Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 62ff.
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