aus Art. 166 Abs. 2 BV (SR 101)*?. Die Bundesversammlung genehmigt demnach
die vólkerrechtlichen Vertráge, mit Ausnahme jener Vertráge, zu deren Abschluss auf
Grund von Gesetz oder vólkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Art.
7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)*'? bildet hier
keine Ausnahme von der Regel, sondern prázisiert den oben angesprochenen
Problembereich bei der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, die
genehmigungspflichtig sind, in diesem Fall durch die Bundesversammlung.*''
Art. 7b
Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
1) Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen
Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung
beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der
Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
1°) Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen
Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.“'?
2) Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs
Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den
Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden
Vertrags unterbreitet.
3) Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen
Anwendung.
Durch dieses Gesetz wird klar definiert, nach welchen Kriterien (Wahrung wichtiger
Interessen und/oder besondere Dringlichkeit) der Bundesrat*' ermächtigt werden
kann (eben durch dieses Gesetz), eine vorläufige Anwendung eines
völkerrechtlichen Vertrages noch vor der Zustimmung der Bundesversammlung
vorzunehmen. Dadurch könnte die Gefahr eines Missbrauchs im Bezug auf die
^? Art. 166 Abs. 2 BV BBI. 1997 I 1.
^? Art. 7b RVOG BBI. 2004, 761. In Verbindung dazu auch entscheidend Art. 7a RVOG BBI 2001 3467.
A Vgl. EDA Direktion für Völkerrecht (DV), Praxisleitfaden Vôlkerrechtliche Verträge, Bern 2015,
www.eda.admin.ch (Stand: 2015, aufgerufen am 13.3.2017), S. 14ff.
^? Spáter eingefügt mit BBI 2012 7465.
“3 Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten ergibt sich aus Art. 184
BV BBI 1999 IV 4809. Dieser liest sich wie folgt:
Art. 184 Beziehungen zum Ausland
1) Der Bundesrat besorgt die auswártigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der
Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2) Er unterzeichnet die Vertráge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur
Genehmigung.
3) Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und
Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
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