WVK hervor, wobei hier zwischen Vertragsbrüchen bei bi- und multilateralen
Verträgen unterschieden wird. Ein Vertragsbruch bei einem vorläufig angewendeten
völkerrechtlichen Vertrag kann also die Konsequenzen der vollen
Staatenverantwortlichkeit nach sich ziehen.
4.3.3 Der Zeitpunkt der Rechtswirkung der vorläufigen Anwendung
„The purpose of provisional application is to give immediate effect to all or certain
sustantive provisions of a treaty without waiting for the fulfilment of the formal
requirements for its entry into force.“
Damit ist klar, dass durch eine vorläufige Anwendung der Vertrag fur die
Vertragsstaaten in den allermeisten Fällen so schnell wie möglich Anwendung finden
soll, um damit seine Rechtswirkung in den vorläufig angewendeten Bereichen
erlangen zu können. Klar ist aber auch, dass sich der Zeitpunkt dieser Wirkung am
Inhalt des Vertrages selbst und an der Art der Zustimmung zu orientieren hat. Der
Zeitpunkt, an dem ein vorläufig angewendeter Vertrag seine Rechtswirkung entfaltet,
bleibt also vorerst den Parteien überlassen.“***
So sind die Variationen vielfältig, wann und wie eine vorläufige Anwendung seine
Geltung erlangt." Sofort mit Unterzeichnung, nach einem bestimmten Datum das
vereinbart wurde, nach der Hinterlegung einer Urkunde oder nach dem Eintritt einer
sonstigen Bedingung, die an die vorläufige Anwendung geknüpft wurde. Zum
Verständnis sollen hier als Beispiele zwei Verträge aus der praktischen Anwendung
in Liechtenstein aufgeführt werden. Im Rahmenvertrag zwischen Liechtenstein und
der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise
und des Aufenthaltes sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
(LGBI. 2009/217) wurde die vorläufige Anwendung in Art. 22 des Rahmenvertrages
vereinbart. Dort heisst es:
Art. 22
Inkrafttreten
^3 Mathy. Commentary, 2011, S. 640.
^** ygl. Krenzler, vorl. Anwendung, 1963, S. 41ff.
405 Empfehlenswert dazu auch die Zusammenstellung verschiedener Verträge welche die EU kürzlich mit
Drittstaaten vorläufig angewendet hat in Gömez-Robledo Juan Manuel (Special Rapporteur) in: Fourth report
on the provisional application of treaties, Addendum, Examples of recent European Union practice on
provisional application of agreements with third States, Nr. A/CN.4/699/Add.1, International Law Commission,
Genf 2016.
78