Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

vorläufigen Inkrafttretens („provisional entry into force“) kommt also für den ILC und 
seine Mitglieder nicht in Frage. Der Wunsch nach einer Konstruktion einer 
vorzeitigen Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages war aber dennoch 
gegeben. Sir Humphrey Waldock (Special Rapporteur on the Law of treaties des ILC) 
bestand sodann auf die Einbeziehung einer Bestimmung dieser Art, auch wenn er 
diese nicht im Sinne der „provisional entry into force“ zu konstruieren gedacht 
hatte.?" So ist laut Mathy aus den Materialien Folgendes zu entnehmen: 
,Waldock insisted on the inclusion of a provision on the provisional application ,lest the 
omission be interpreted as denying it." Furthermore, he argued against an inclusion under 
the rules of normal entry into force but in favour of a separate norm on provisional 
application. Waldock stressed, that there is a certain anomaly, from the point of view of 
constitutional law, in dealing with provisional entry into force’ as an ordinary case of entry 
into force under the terms of a treaty’, which for constitutional reasons has been made 
subject to ratification or approval. '?7 
Der Weg von der Debatte im ILC bis zur Konferenz in Wien und schlussendlich hin 
zu Artikel 25 der WVK war mühsam und lang. Niemand verneinte die Existenz einer 
vorläufigen Anwendung oder eines vorläufigen Inkrafttretens vôlkerrechtlicher 
Vertráge in der Praxis, aber die Kodifikation einer solchen Konstruktion stellte sich 
als schwierig dar, weil die Rechtsnatur und die rechtlichen Konsequenzen der 
Konstruktion nicht absehbar waren.?/? Der ILC bestand jedoch auf die Aufnahme 
eines solchen Artikels in das Übereinkommen. ?/? ?9? Bei 
Materialien zu Art. 25 WVK entsteht jedoch der Eindruck, dass die Konstruktion der 
vorläufigen Anwendung sowohl vom ILC als auch von der Wiener Konferenz nicht 
„für ein besonders wichtiges Instrument gehalten wurde" ?*' 
der Betrachtung der 
Während Art. 25 WVK nun generell anerkannt ist und das Vólkergewohnheitsrecht 
widerspiegelt, lässt die Bestimmung dennoch einige Fragen unbeantwortet, 
einschliesslich des Geltungsbereichs, einer allfälligen Aufkündigung und vor allem 
  
278 Vgl. Krieger, Article 25, 2012,, S. 412. 
277 Krieger, Article 25, 2012, 412. 
278 Vgl. Denise Mathy, Article 25 in: Olivier Corten / Pierre Klein, The Vienna Convention on the Law of Treaties, 
A Commentary — Volume |, Oxford Commentaries on International Law (Hrsg.), New York 2011, S. 641. 
?? ygl. Mathy, Commentary, 2011, S. 642. Eine überaus detaillierte und aufschlussreiche Darstellung der 
Entstehungsgeschichte und der Diskussion rund um Art. 25 WVK im ILC ist dem Memerandum by the 
Secreatiat, Provisional applications of treaties, Nr. A/CN.4/658, Genf 2013, zu entnehmen. 
? Grund für das Bestehen auf die Umsetzung einer solchen Bestimmung war folgende: ,7he ILC insisted on 
maintaining the Article because, in its own words, the practice ,require/d] notice in the draft Articles’. Failing to 
retain it in the Convention may have led some to infer that such well-established practice did not exist." Mathy, 
Commentary, 2011, S. 642. 
?*! Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 38f. 
28 
55
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.