Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Übereinkommens über das Recht der Verträge” beginnen.”? Diese liest sich wie 
folgt: 
Art. 25 
Vorläufige Anwendung 
1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig 
angewendet, 
a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder 
b) wenn die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben. 
2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes 
vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines 
Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der 
Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden. 
Die Diskussion über einen allfälligen Artikel, der die vorläufige Anwendung 
behandeln sollte, startete schon in den 1950er Jahren im Zuge der Entstehung der 
WWVK.?? Wie schon oben ausgeführt wurde, war die Grundeinstellung gegenüber der 
Frage der Einführung eines eigenen Artikels der vorláufigen Anwendung anfangs 
eher zurückhaltend. Japan und die USA hielten es nicht für notwendig, hierfür einen 
eigenen Artikel einzuführen. Die rechtliche Definition des „vorläufigen Inkrafttretens" 
(provisional entry into force) eines Vertrages war ihnen zu unpräzise und ungenau 
bestimmt und sollte daher dem Parteiwille überlassen bleiben. ?* Schweden 
befürchtete zu Recht, dass eine solche Konstruktion verfassungsrechtlich 
problematisch sein kann, weil dadurch das innerstaatliche Genehmigungsverfahren 
umgangen werden kónnte.?^ Ein vorláufiges Inkrafttreten durch Ratifikation würde 
einem allfálligen Genehmigungsverfahren vorgreifen, wodurch jedes Parlament vor 
vollendete Tatsachen gestellt werden würde. Eine Bestimmung nach Art eines 
  
?" Art, 25 WVK LGBI. Nr. 1990/71. Das vólkerrechtliche Vertragsrecht war lange Zeit nur gewohnheitsrechtlich 
geregelt. Es ist nunmehr (seit 1969) umfassend im Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge 
geregelt und somit kodifiziert. Es regelt aber ausschliesslich das Vertragsrecht zwischen Staaten und 
beschränkt sich auf schriftliche Vereinbarungen. Die WVK ist selbst ein vólkerrechtlicher Vertrag und ist am 
27.1.1980 mit der Hinterlegung der 35. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten (Vgl. dazu Heintschel von 
Heinegg, Quellen, 2014, S. 389.). 
Vgl. Réne, Treaties, Provisional Application in: Max Planck Foundation for International Peace and the Rule of 
Law (Hrsg.), Heidelberg 2011, Rz. 3; sowie Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 2; sowie Annelies Quast 
Mertsch, Provisionally Applied Treaties: Their Binding Force an Legal Nature, Brill (Hrsg.), Leiden / Bosten 
2012, S. 21. 
273 Vgl. Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 2. 
?/^ ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 411. 
278 ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 412. 
272 
54
	        

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