Übereinkommens über das Recht der Verträge” beginnen.”? Diese liest sich wie
folgt:
Art. 25
Vorläufige Anwendung
1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig
angewendet,
a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder
b) wenn die Verhandlungsstaaten dies auf andere Weise vereinbart haben.
2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes
vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines
Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der
Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.
Die Diskussion über einen allfälligen Artikel, der die vorläufige Anwendung
behandeln sollte, startete schon in den 1950er Jahren im Zuge der Entstehung der
WWVK.?? Wie schon oben ausgeführt wurde, war die Grundeinstellung gegenüber der
Frage der Einführung eines eigenen Artikels der vorláufigen Anwendung anfangs
eher zurückhaltend. Japan und die USA hielten es nicht für notwendig, hierfür einen
eigenen Artikel einzuführen. Die rechtliche Definition des „vorläufigen Inkrafttretens"
(provisional entry into force) eines Vertrages war ihnen zu unpräzise und ungenau
bestimmt und sollte daher dem Parteiwille überlassen bleiben. ?* Schweden
befürchtete zu Recht, dass eine solche Konstruktion verfassungsrechtlich
problematisch sein kann, weil dadurch das innerstaatliche Genehmigungsverfahren
umgangen werden kónnte.?^ Ein vorláufiges Inkrafttreten durch Ratifikation würde
einem allfálligen Genehmigungsverfahren vorgreifen, wodurch jedes Parlament vor
vollendete Tatsachen gestellt werden würde. Eine Bestimmung nach Art eines
?" Art, 25 WVK LGBI. Nr. 1990/71. Das vólkerrechtliche Vertragsrecht war lange Zeit nur gewohnheitsrechtlich
geregelt. Es ist nunmehr (seit 1969) umfassend im Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge
geregelt und somit kodifiziert. Es regelt aber ausschliesslich das Vertragsrecht zwischen Staaten und
beschränkt sich auf schriftliche Vereinbarungen. Die WVK ist selbst ein vólkerrechtlicher Vertrag und ist am
27.1.1980 mit der Hinterlegung der 35. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten (Vgl. dazu Heintschel von
Heinegg, Quellen, 2014, S. 389.).
Vgl. Réne, Treaties, Provisional Application in: Max Planck Foundation for International Peace and the Rule of
Law (Hrsg.), Heidelberg 2011, Rz. 3; sowie Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 2; sowie Annelies Quast
Mertsch, Provisionally Applied Treaties: Their Binding Force an Legal Nature, Brill (Hrsg.), Leiden / Bosten
2012, S. 21.
273 Vgl. Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 2.
?/^ ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 411.
278 ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 412.
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