Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

die Staatsgewalt von Fürst und Volk ausgeht und damit eine zweigeteilte ist.’ Eine 
erforderliche Mitwirkung der Regierung bei der Bestellung der auswärtigen 
Angelegenheiten steht also ausserfrage.“? Denn zur Auswärtigen Gewalt zählen im 
Besonderen die Verhandlung und der Abschluss von Staatsverträgen. So führt Hoop 
aus, „dass die treaty-making power als Kernstück der Auswärtigen Gewalt zu 
betrachten sei?'*. 
3.4.2.1 Die Zustimmungspflicht des Landtages gem. Art. 8 Abs. 2LV 
Nachdem also die Vertretung des Landes nach Aussen geklàrt wurde, kann nun auf 
die oft angesprochene Zustimmungspflicht des Landtags, für gewisse Staatsvertráge, 
eingegangen werden. Die Genehmigungspflicht durch den Landtag ist für die 
Entstehung und Geltung im Inland für gewisse Vertráge erforderlich. Ein Verstoss 
gegen diese Genehmigungspflicht bei der Einführung eines Staatsvertrages in die 
liechtensteinische Rechtsordnung hat die Konsequenz, dass der Staatsvertrag 
innerstaatlich keinerlei Rechtswirkung entfaltet.?* Diese absolute Nichtigkeit?® hat 
zur Folge, dass Behörden den Staatsvertrag nicht anwenden dürfen und dieser auch 
für die Bürger weder Rechte noch Pflichten begründen kann.?'? Dies bedeutet jedoch 
nicht, dass das Fürstentum durch diesen Vertrag nicht schon vólkerrechtlich 
gebunden und damit z. T. auch vólkerrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. 
Denn wie schon oben ausgeführt, gilt ab dem Zeitpunkt einer allfälligen 
Unterzeichnung des Vertragstextes (womit schon eine gewisse Vorwirkung des 
Vertrages eintreten kann) das Frustrationsverbot des Art. 18 WVK.?"" Es ist aber 
dennoch festzuhalten, dass alleine durch die Zustimmung des Landtages, der 
Staatsvertrag noch keine Gesetzeskraft erlangt.?'? 
  
211 Vgl. Herbert Wille, 1. Teil Verfassungsgeschichtliche Grundlagen in: LPS Bd. 57, Vaduz 2015, S. 174ff; und 
auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 114f. 
?? ygl. Thürer, UNO-Beitritt, S. 139ff, und dort zitiert: ,Gesamthaft gesehen ergibt sich, dass gemäss 
liechtensteinischer Verfassung und Verfassungspraxis in der Durchführung der auswártigen Angelegenheiten 
nur ein harmonisches Zusammenwirken von Fürst und Regierung erfolgsversprechend sein kann, da trotz der 
Oberaufsicht des Fürsten über die Regierung keines der beiden Organe letztlich dem anderen seinen Willen 
aufzuzwingen vermag." Siehe auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 208; und Bussjáüger, Kommentar, 
2015, Rz. 18ff. 
213 Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995, S. 174. 
214 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 66. 
215 Vgl. Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 114. 
718 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 66. 
217 ygl. Von Amauld, Vólkerrecht, 2014, S. 82f. 
?^* Siehe dazu Thürer, UNO-Beitritt, 1990, S. 142: ,Mit der Zustimmung alleine kommt dem Staatsvertrag aber 
auch, trotz das Adoptionsprinzips, noch keine Gesetzeskraft zu, da erst die Ratifikation den Vertrag 
vólkerrechtlich und bei self-executing Vertrágen grundsátzlich erst die ordnungsgemásse Publikation ihn dem 
Bürger gegenüber — auf Gesetzesstufe — verbindlich macht. Dabei ist zu beachten, dass es der Exekutiven 
auch nach Genehmigung des Vertrages durch den Landtag noch freisteht, auf die Ratifikation zu verzichten, 
da die Zustimmung kein bindender Auftrag ist." 
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