die Staatsgewalt von Fürst und Volk ausgeht und damit eine zweigeteilte ist.’ Eine
erforderliche Mitwirkung der Regierung bei der Bestellung der auswärtigen
Angelegenheiten steht also ausserfrage.“? Denn zur Auswärtigen Gewalt zählen im
Besonderen die Verhandlung und der Abschluss von Staatsverträgen. So führt Hoop
aus, „dass die treaty-making power als Kernstück der Auswärtigen Gewalt zu
betrachten sei?'*.
3.4.2.1 Die Zustimmungspflicht des Landtages gem. Art. 8 Abs. 2LV
Nachdem also die Vertretung des Landes nach Aussen geklàrt wurde, kann nun auf
die oft angesprochene Zustimmungspflicht des Landtags, für gewisse Staatsvertráge,
eingegangen werden. Die Genehmigungspflicht durch den Landtag ist für die
Entstehung und Geltung im Inland für gewisse Vertráge erforderlich. Ein Verstoss
gegen diese Genehmigungspflicht bei der Einführung eines Staatsvertrages in die
liechtensteinische Rechtsordnung hat die Konsequenz, dass der Staatsvertrag
innerstaatlich keinerlei Rechtswirkung entfaltet.?* Diese absolute Nichtigkeit?® hat
zur Folge, dass Behörden den Staatsvertrag nicht anwenden dürfen und dieser auch
für die Bürger weder Rechte noch Pflichten begründen kann.?'? Dies bedeutet jedoch
nicht, dass das Fürstentum durch diesen Vertrag nicht schon vólkerrechtlich
gebunden und damit z. T. auch vólkerrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
Denn wie schon oben ausgeführt, gilt ab dem Zeitpunkt einer allfälligen
Unterzeichnung des Vertragstextes (womit schon eine gewisse Vorwirkung des
Vertrages eintreten kann) das Frustrationsverbot des Art. 18 WVK.?"" Es ist aber
dennoch festzuhalten, dass alleine durch die Zustimmung des Landtages, der
Staatsvertrag noch keine Gesetzeskraft erlangt.?'?
211 Vgl. Herbert Wille, 1. Teil Verfassungsgeschichtliche Grundlagen in: LPS Bd. 57, Vaduz 2015, S. 174ff; und
auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 114f.
?? ygl. Thürer, UNO-Beitritt, S. 139ff, und dort zitiert: ,Gesamthaft gesehen ergibt sich, dass gemäss
liechtensteinischer Verfassung und Verfassungspraxis in der Durchführung der auswártigen Angelegenheiten
nur ein harmonisches Zusammenwirken von Fürst und Regierung erfolgsversprechend sein kann, da trotz der
Oberaufsicht des Fürsten über die Regierung keines der beiden Organe letztlich dem anderen seinen Willen
aufzuzwingen vermag." Siehe auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 208; und Bussjáüger, Kommentar,
2015, Rz. 18ff.
213 Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995, S. 174.
214 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 66.
215 Vgl. Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 114.
718 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 66.
217 ygl. Von Amauld, Vólkerrecht, 2014, S. 82f.
?^* Siehe dazu Thürer, UNO-Beitritt, 1990, S. 142: ,Mit der Zustimmung alleine kommt dem Staatsvertrag aber
auch, trotz das Adoptionsprinzips, noch keine Gesetzeskraft zu, da erst die Ratifikation den Vertrag
vólkerrechtlich und bei self-executing Vertrágen grundsátzlich erst die ordnungsgemásse Publikation ihn dem
Bürger gegenüber — auf Gesetzesstufe — verbindlich macht. Dabei ist zu beachten, dass es der Exekutiven
auch nach Genehmigung des Vertrages durch den Landtag noch freisteht, auf die Ratifikation zu verzichten,
da die Zustimmung kein bindender Auftrag ist."
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