2. Phase (fakultativ): Paraphierung / Schlussakte
Die verhandlungsbefugten Organe legen in dieser zweiten Phase den Vertragstext
vorläufig fest (Paraphierung durch Unterhändler mit Namenskürzel). Bei
multilateralen Abkommen auf Konferenzen geschieht dies meist mittels einer
Schlussakte. Der Vertragstext kann nachträglich durch neue Verhandlungen aber
noch abgeändert werden. !®®
3. Phase: Unterzeichnung
Durch die Unterzeichnung wird der Vertragstext endgültig festgelegt. Dies
geschieht häufig in einem feierlichen Rahmen und durch ein, nach dem jeweiligen
Verfassungsrecht, zuständiges Organ.'®° Änderungen am Text sind ab hier nicht
mehr möglich (ausdrückliche Annahme des vereinbarten Vertragstextes als
authentisch). Der Vertrag selbst ist noch nicht bindend, nur der Text wurde
verbindlich vereinbart. Mit der Unterzeichnung wird ein paraphierter Vertragstext
bestätigt. Im Gegensatz zum zusammengesetzten Verfahren '?' führt dies im
einfachen Verfahren oft schon zur Bindungswirkung für die Parteien.'?? Ab dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung gilt das Frustrationsverbot gem. Art. 18 WVK'?*.
Das bedeutet, dass ein Staat verpflichtet ist, „sich aller Handlungen zu enthalten,
die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden,
a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme und Genehmigung den
Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag
bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht
Vertragspartei zu werden, oder
b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein,
ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrages und unter der
Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzógert.
Dies soll nicht heissen, dass der Staat nicht mehr von dieser Bindung zurücktreten
kann. Möchte sich nämlich ein Staat von dieser Bindung befreien, so muss er
seine Absicht klar und deutlich zu erkennen geben, nicht mehr Vertragspartei sein
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Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 399.
Vgl. Von Arnauld, Völkerrecht, 2014, S. 81.
Siehe zur Bindungswirkung im zusammengesetzten Verfahren weiter unten 5. Phase, Ratifikation.
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, S. 402.
Art. 18 WVK LGBI. 1990/71.
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