Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

2. Phase (fakultativ): Paraphierung / Schlussakte 
Die verhandlungsbefugten Organe legen in dieser zweiten Phase den Vertragstext 
vorläufig fest (Paraphierung durch Unterhändler mit Namenskürzel). Bei 
multilateralen Abkommen auf Konferenzen geschieht dies meist mittels einer 
Schlussakte. Der Vertragstext kann nachträglich durch neue Verhandlungen aber 
noch abgeändert werden. !®® 
3. Phase: Unterzeichnung 
Durch die Unterzeichnung wird der Vertragstext endgültig festgelegt. Dies 
geschieht häufig in einem feierlichen Rahmen und durch ein, nach dem jeweiligen 
Verfassungsrecht, zuständiges Organ.'®° Änderungen am Text sind ab hier nicht 
mehr möglich (ausdrückliche Annahme des vereinbarten Vertragstextes als 
authentisch). Der Vertrag selbst ist noch nicht bindend, nur der Text wurde 
verbindlich vereinbart. Mit der Unterzeichnung wird ein paraphierter Vertragstext 
bestätigt. Im Gegensatz zum zusammengesetzten Verfahren '?' führt dies im 
einfachen Verfahren oft schon zur Bindungswirkung für die Parteien.'?? Ab dem 
Zeitpunkt der Unterzeichnung gilt das Frustrationsverbot gem. Art. 18 WVK'?*. 
Das bedeutet, dass ein Staat verpflichtet ist, „sich aller Handlungen zu enthalten, 
die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden, 
a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme und Genehmigung den 
Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag 
bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht 
Vertragspartei zu werden, oder 
b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, 
ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrages und unter der 
Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzógert. 
Dies soll nicht heissen, dass der Staat nicht mehr von dieser Bindung zurücktreten 
kann. Möchte sich nämlich ein Staat von dieser Bindung befreien, so muss er 
seine Absicht klar und deutlich zu erkennen geben, nicht mehr Vertragspartei sein 
  
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192 
193 
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 399. 
Vgl. Von Arnauld, Völkerrecht, 2014, S. 81. 
Siehe zur Bindungswirkung im zusammengesetzten Verfahren weiter unten 5. Phase, Ratifikation. 
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, S. 402. 
Art. 18 WVK LGBI. 1990/71. 
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