Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

„Ein „non-self-executing“ Staatsvertrag ist in einem bestimmten Verfahren weder von 
einem Gericht noch vom StGH selbst anzuwenden und scheidet daher mangels 
innerstaatlicher Verbindlichkeit in einem gerichtlichen Vorfragenbereich als ein 
Prozessgegenstand vor dem StGH von vornherein aus." "7 
Eine Überprüfung von Staatsvertrágen durch den StGH ist also gemáss der 
Regierung klar auf unmittelbar anwendbare staatsvertragsrechtliche Normen 
beschränkt. 
3.4 Das Abschlussverfahren von völkerrechtlichen Verträgen 
Von erheblicher Bedeutung in dieser Arbeit ist die Kompetenzordnung und der Ablauf 
beim Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen. Denn bei der vorläufigen 
Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich um eine Modifizierung 
der verschiedenen Phasen des Abschlussverfahrens, welche unter anderem auf die 
zeitliche Wirkung des Vertrages und das Inkrafttreten einen Einfluss haben kann.'7? 
Im Zuge der vorláufigen Anwendung von Staatsvertrágen stellt sich auch die Frage, 
ob der Regierung grundsätzlich die Kompetenz zukommt, Staatsverträge vorläufig 
anzuwenden, ohne dabei die Zustimmung des Landtages abzuwarten. Diese Frage 
rührt daher, dass der Grund für eine vorläufige Anwendung oft mit einer gewissen 
Dringlichkeit einhergeht (dazu weiter unten). Daher wird hier der genaue Ablauf des 
Verfahrens zum Abschluss von Staatsverträgen und die dafür zuständigen Organe 
detailliert herausgearbeitet und dargestellt. 
3.4.1 Verfahrensschritte beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 
Da keinem Verhandlungspartner zugemutet werden kann, dass er sich vor dem 
Vertragsabschluss mit dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates oder den 
Regeln einer internationalen Organisation vertraut macht oder vorgängig überprüft, 
ob der jeweilige Verhandlungspartner zur Unterzeichnung oder zum Abschluss 
innerstaatlich ermächtigt worden ist, hat sich auf internationaler Ebene ein 
standardisiertes Abschlussverfahren etabliert. Diese Regeln haben zum Teil auch 
Eingang in die Wiener Vertragsrechtskonvention gefunden und wurden dort teilweise 
ausgebaut. In Art. 7 WVK'"? wird beispielsweise festgelegt, welche Organe wie 
auftreten müssen, um als verhandlungs- und/oder als abschlussbefugt akzeptiert zu 
  
1" Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 36. 
178 ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 21ff. 
17? Art. 7 WVK LGBI. 1990/71. 
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