„Ein „non-self-executing“ Staatsvertrag ist in einem bestimmten Verfahren weder von
einem Gericht noch vom StGH selbst anzuwenden und scheidet daher mangels
innerstaatlicher Verbindlichkeit in einem gerichtlichen Vorfragenbereich als ein
Prozessgegenstand vor dem StGH von vornherein aus." "7
Eine Überprüfung von Staatsvertrágen durch den StGH ist also gemáss der
Regierung klar auf unmittelbar anwendbare staatsvertragsrechtliche Normen
beschränkt.
3.4 Das Abschlussverfahren von völkerrechtlichen Verträgen
Von erheblicher Bedeutung in dieser Arbeit ist die Kompetenzordnung und der Ablauf
beim Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen. Denn bei der vorläufigen
Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich um eine Modifizierung
der verschiedenen Phasen des Abschlussverfahrens, welche unter anderem auf die
zeitliche Wirkung des Vertrages und das Inkrafttreten einen Einfluss haben kann.'7?
Im Zuge der vorláufigen Anwendung von Staatsvertrágen stellt sich auch die Frage,
ob der Regierung grundsätzlich die Kompetenz zukommt, Staatsverträge vorläufig
anzuwenden, ohne dabei die Zustimmung des Landtages abzuwarten. Diese Frage
rührt daher, dass der Grund für eine vorläufige Anwendung oft mit einer gewissen
Dringlichkeit einhergeht (dazu weiter unten). Daher wird hier der genaue Ablauf des
Verfahrens zum Abschluss von Staatsverträgen und die dafür zuständigen Organe
detailliert herausgearbeitet und dargestellt.
3.4.1 Verfahrensschritte beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
Da keinem Verhandlungspartner zugemutet werden kann, dass er sich vor dem
Vertragsabschluss mit dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates oder den
Regeln einer internationalen Organisation vertraut macht oder vorgängig überprüft,
ob der jeweilige Verhandlungspartner zur Unterzeichnung oder zum Abschluss
innerstaatlich ermächtigt worden ist, hat sich auf internationaler Ebene ein
standardisiertes Abschlussverfahren etabliert. Diese Regeln haben zum Teil auch
Eingang in die Wiener Vertragsrechtskonvention gefunden und wurden dort teilweise
ausgebaut. In Art. 7 WVK'"? wird beispielsweise festgelegt, welche Organe wie
auftreten müssen, um als verhandlungs- und/oder als abschlussbefugt akzeptiert zu
1" Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 36.
178 ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 21ff.
17? Art. 7 WVK LGBI. 1990/71.
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