„Jene Staatsverträge, die nicht dem Regime des EWR entstammen und nicht den
Grundrechtskomplex der EMRK betreffen, stehen auf jener Rechtsstufe, der ihnen bei
inhaltlicher Betrachtung zukommt. Im Regelfall werden die vom Landtag genehmigten
Staatsverträge Gesetzesrang aufweisen, andere Staatsverträge hingegen werden
lediglich auf Verordnungsstufe stehen.“°7
Eine generelle Einstufung des Staatsvertrages in die Normenhierarchie des
Landesrechts, die für alle Verträge gleichlautend sein würde, kann es demnach nicht
geben. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Eingliederung einer
völkerrechtlichen Norm in die liechtensteinische Rechtsordnung vom jeweiligen
Staatsvertrag selbst (Art und Inhalt) ausgeht.
3.3.6 Überprüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof
Im Zuge der Verfassungsreform von 2003 wurde dem Staatsgerichtshof mit dem neu
gefassten Art. 104 Abs. 2 LV die Zuständigkeit zur Überprüfung von Staatsverträgen
auf ihre Verfassungsmassigkeit Ubertragen. '® Dementsprechend ist zu diesem
Thema vielfáltige Literatur in Liechtenstein vorhanden. 9? Da dies aber nicht den
Kern dieser Arbeit betrifft, wird die Überprüfbarkeit von Staatsvertrágen durch den
StGH nur am Rande behandelt. Es drángt sich aber dennoch grundsátzliche die
Frage auf, ob auch vorláufig angewendete Staatsvertráge vom Staatsgerichtshof auf
ihre Verfassungsmássigkeit hin geprüft werden kónnen. Diese Frage hàngt natürlich
eng mit der Rechtswirkung der vorláufigen Anwendung in der innerstaatlichen
Rechtsordnung zusammen. Ist also die Rechtswirkung des vorläufig angewendeten
Staatsvertrages mit der eines konventionell abgeschlossenen vergleichbar, müsste
demnach dasselbe bzgl. der Überprüfbarkeit dieser Verträge durch den StGH
gelten.‘”°
In Art. 104 Abs. 2 der Landesverfassung heisst es wie folgt:
187 Prüzisierend führt Bussjdger noch aus: ,Dass alle vom Landtag genehmigten Staatsvertráge materiellen
Verfassungsrang in dem Sinn geniessen sollen, dass sie ühnlich der Verfassung materiell über den Gesetzen,
formell aber unter der Landesverfassung stehen, wie dies Winkler annimmt, trifft hingegen nicht zu. Dies
würde bedeuten, dass alle Staatsvertráge Prüfungsmassstab für das unterhalb der Verfassungsstufe erzeugte
Recht bilden müssten. Dies kann der Regelung des Art. 104 Abs. 2 LV, der Gesetze und Staatsverträge
erkennbar gleichsetzt, nicht entnommen werden."
188 Siehe Art. 104 Abs. 2 LV LGBI. 2003/186.
18? Siehe dazu: Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 15ff;, Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, S. 26ff,
Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsvertrágen durch den Staatsgerichtshof | * Il in News&Jus, 2/2004, S.
159 — 191; oder Winkler, Verfassungsreform, Wien 2003, S. 321ff; oder Becker, Vôlkerrecht und Landesrecht,
Schaan 2003, S. 454ff, Wille, EWR-Abkommen, 2005, S. 119ff, oder Bussjáger, Kommentar, 2015, Rz. 83ff.
Siehe zur Bindungswirkung von vorlàufig angewendeten Staatsvertrágen weiter unten Kapitel 4.3.1.
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