Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

3.4.2 Der Abschluss von Staatsverträgen in Liechtenstein gem. Art. 8 LV 
3.4.2.1 Die Zustimmungspflicht des Landtages gem. Art. 8 Abs. 2 LV 
3.4.2.2  Staatsvertràge die nicht in die Kategorien des Art. 8 Abs. 2 LV fallen 
4 DIE VORLAUFIGE ANWENDUNG VOLKERRECHTLICHER VERTRAGE 
4.1 Historische Entwicklung der vorlaufigen Anwendung 
4.2 Art. 25 WVK, Anwendungsgriinde und Form der vorlaufigen Anwendung 
4.2.1 Art 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention 
4.2.1.1 Die Beziehungen des Art. 25 WVK zu anderen Bestimmungen der WVK 
4.2.2 Gründe für die vorläufige Anwendung 
4.2.2.1  Dringlichkeit 
4.2.2.2 Verzögerung durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunden 
4.2.2.3  Vertrauensbildende Massnahme 
4.2.2.4  Aufeinanderfolgende Vertráge 
4.2.3 Die Form über die Vereinbarung der vorlàufigen Anwendung 
4.3 Die Rechtsnatur der vorläufigen Anwendung 
4.3.1 Bindungswirkung 
4.3.2 Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung 
4.3.3 Der Zeitpunkt der Rechtswirkung der vorläufigen Anwendung 
4.4 Problembereiche der vorläufigen Anwendung 
4.4.1 Konflikte mit dem innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht 
4.4.2 Pflicht zur Ratifikation nach einer vorläufigen Anwendung 
4.4.3 Völkerrechtliche Konsequenzen einer verfassungswidrigen vorl. Anwendung 
4.5 Beendigung der vorläufigen Anwendung 
4.6 Die vorläufige Anwendung und internationale Organisationen 
5 DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG VON STAATSVERTRÄGEN IN LIECHTENSTEIN 
5.1 Anwendungsfälle in Liechtenstein 
5.1.1 Vorläufige Anwendung vor der Zustimmung durch den Landtag 
5.1.2  Vorlàufige Anwendung nach der Zustimmung durch den Landtag 
5.1.3  Vorlàufige Anwendung mittels Ermáchtigungsgesetz 
5.1.4 Die häufigsten Gründe für die vorläufig Anwendung in Liechtenstein 
5.2 Die vorläufige Anwendung und die Liechtensteinische Verfassung 
5.2.1  Massgebende Rechtsgrundlagen zur vorläufigen Anwendung 
IV 
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