Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Entstehung und ihres Inhaltes erscheint logisch und wird auch von weiteren Autoren 
so vorgenommen. Eine wertende Einstufung des Staatsvertrages in die 
liechtensteinische Rechtsordnung nimmt Winkler weiter unten vor (siehe dazu 
Winkler, Verfassungsreform 2003). 
Batliner, EMRK 1990:'*° Hier geht es primar um die Einführung der EMRK in die 
liechtensteinische Rechtsordnung. Auch die Europáische Menschrechtskonvention 
ist natürlich ein Staatsvertrag, selbst wenn sie einen Spezialfall darstellt (dazu 
unten): 
Der EMRK Verfassungsrang zuzubilligen, die ihrer Natur und ihrem Inhalt nach eine 
Grundrechte-Ordnung ist und zu welcher der Landtag bei der Einführung einstimmig die 
Zustimmung gab, müsste m. E. keineswegs einschliessen, dass auch anderen normativen 
Staatsvertrágen derselbe Rang zukáme. Fest steht: Die EMRK gilt innerstaatlich und wird 
unmittelbar angewendet. Weniger klar ist der Rang im  liechtensteinischen 
Normengefüge." 
Die Regierung hielt es anlásslich des Beitritts ,nicht für empfehlenswert" die EMRK 
im Rangverháltnis klar einzustufen, sie ging aber davon aus, dass ihr mindestens 
Gesetzesrang zukomme. '* Wegen ihres Grundrechtcharakters nimmt die EMRK 
also eine spezielle Stellung als Staatsvertrag im Rangverháltnis ein. So bleibt auch 
[n 
bis jetzt offen, ob ihr „nur“ faktischer Verfassungsrang oder sogar 
Überverfassungsrang zugebilligt wird.'*" 
Batliner, Schichten 1993: In diesem Aufsatz hebt auch Batliner den Staatsvertrag 
mindestens auf Übergesetzes- und Gesetzesstufe: 
Als (einziges)  ungeschriebenes  liechtensteinisches Verfassungsrecht gilt die 
völkerrechtsfreundliche Regel der automatischen Adoption des Vertragsvölkerrechts im 
innerstaatlichen Bereich, soweit das Völkerrecht solche Geltung intendiert. Das so 
inkorporierte Völkerrecht steht innerstaatlich teils mindestens auf Verfassungsstufe (z.B. 
verfassungsändernde Bestimmungen des Zollvertrages), sonst aber mindestens auf 
Übergesetzes- und Gesetzesstufe.“ 
Damit wird auch hier dem Staatsvertrag mindestens Gesetzesrang eingeräumt. 
  
145 Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention in: 
Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 14, 1990, S. 145ff. 
46 ygl. Thürer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 114. 
1^? ygl. Bussjáger, Kommentar, 2015, Rz. 88. 
148 Gerard Batliner, Schichten der liechtensteinischen Verfassung in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 16, 
1993, S. 298. 
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