Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Abs. 2 LV '* beauftragt wird, zur Durchführung der Gesetze und der direkt 
anwendbaren Staatsvertráge erforderliche Verordnungen zu erlassen, ergibt sich, 
dass auch ein direkt anwendbarer Staatsvertrag eine passende Rechtsgrundlage für 
eine Verordnung darstellen kann.'^ Dies würde bedeuten, dass Staatsvertrage je 
nach Inhalt auch den Rang einer Verordnung einnehmen kónnen. 
Winkler, Staatsverträge 1990:!^* Wie weiter oben schon aufgezeigt, nimmt Winkler 
hier eine detaillierte Unterteilung von  Staatsvertrágen im  Stufenbau der 
Landesrechtsordnung vor. 
,Für Liechtensteinische Staatsvertráge ist die Rangordnung zunáchst eine dualistische, 
das heisst man muss unterscheiden zwischen: 
a) Staatsvertrágen, die nur vom Landesfürsten unter Mitwirkung der Regierung 
abgeschlossen werden, und 
b) Staatsvertrágen, die auch der Zustimmung des Landtages bedürfen. 
Gleichwohl gibt es nach dem Stufenbau der Liechtensteinischen 
Verfassungsrechtsordnung für beide  Haupttypen wiederum mehrere Stufen. Zu 
unterscheiden sind des weiteren: 
a) Staatsverträge in Verfassungsrang (die über das Staatsgebiet, über Hoheitsrechte 
oder über die Grundrechte verfügen, die also Verfassungsmaterie regeln); 
b) Staatsvertráge in Gesetzesrang (die den Gesetzen vorbehaltene oder durch 
Gesetze bereits geregelte Materien betreffen); 
c) Staatsverträge in Verordnungsrang | (Regierung- und | Ressort, dh. 
Verwaltungsabkommen), die an entsprechenden  Staatsvertrdgen oder 
Gesetzesmaterie anknüpfen. 
In diese Stufen sind die Staatsvertráge, je nach ihrem Charakter, einzuordnen in 
Staatsvertráge: 
a) die nur die Staaten binden (Hoheitsrechte); 
b) die auch die Bürger binden (gesetzes- oder verfassungsándernde Staatsvertráge); 
c) die nur die Verwaltung binden (gesetzeskráftige bzw. verordnungskréftige 
Staatsverträge).“ 
Die Darstellung von Winkler veranschaulicht systematisch und deutlich die 
Eingliederung von Staatsverträgen in die liechtensteinische Rechtsordnung. Die 
Unterscheidung bei der Einordnung von Staatsverträgen betreffend ihrer Art der 
  
142 Art. 92. Abs. 2 LV LGBI. 2003/186. 
183 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 84. 
184 Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 125. 
27
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.