Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

der KSZE also seit der Gründung der Konferenz an.9* Diese Übereinkunft 
gehört insofern nicht in diese Aufzählung, als dass es sich nicht um einen 
Staatsvertrag handelt, sondern um eine politische Absichtserklarung. °° 
Dennoch darf dieser wichtige Schritt in der europáischen Integrationspolitik 
nicht in einer solchen Aufstellung fehlen. 
1978 erfolgte der Beitritt zum Europarat.?' Damit wurde ein wichtiger Schritt in 
Richtung europäische Integration getätigt. Von Mai bis November 1987 hatte 
Liechtenstein den Vorsitz im Ministerkomitee inne, was zweifelsohne den 
Höhepunkt der Mitarbeit auf Regierungsebene im Europarat darstellt.®® 
1982 ratifiziert Liechtenstein die Konvention zum Schutz der Menschenrechte.9? Mit 
diesem Beitritt verbunden war auch die Anerkennung der Europäischen 
Kommission als  zustándiges Organ für die Behandlung der 
Individualbeschwerde und der obligatorischen Gerichtsbarkeit des 
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbunden. ”° 
1990 folgt der wohl wichtigste Beitritt im Bezug auf die geopolitische Diplomatie, die 
Aufnahme in die Vereinten Nationen (UNO). Gegenüber dem Landtag 
begründetet die Regierung diesen Beitritt damit, „dass Liechtenstein aus 
souveränitätspolitischen Gründen und aus Gründen der internationalen 
Solidarität dieser Organisation beitreten sollte“.”* 
1991 wurde Liechtenstein zum Vollmitglied der EFTA.” 
1995 ist Liechtenstein nach mehrjährigen Verhandlungen und nach zwei positiv 
verlaufenen Volksabstimmungen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 
beigetreten. ‘* Auch dies ein Meilenstein der europäischen Integration. 
  
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Siehe Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag 
betreffend Zielsetzung und Prioritäten der liechtensteinischen Aussenpolitik (Bestandaufnahme, Perspektiven, 
Schwerpunkte), Nr. 102/1996, S. 15 — 25. 
Siehe dazu Kapitel 3.3.2. 
Statut des Europarates vom 5. Mai 1949 LGBI. 1979/26. 
Siehe Regierung, BuA betr. Zielsetzung Aussenpolitik, Nr. 102/1996. 
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten LGBI. 
1982/6071. 
Siehe Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag 
betreffend die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, das 
Protokoll Nr. 2 zur Konvention vom 6. Mai 1963 und die Abänderung des Gesetztes über den 
Staatsgerichtshof vom 5. November 1925, Nr. 20/1982, S. 2. 
Charta der Vereinten Nationen LGBI. 1990/65. 
Siehe Regierung, BuA betr. Zielsetzung Aussenpolitik, Nr. 102/1996, S. 39. 
Übereinkommen vom 4 Januar 1960 zur Errichtung der Europáischen Freihandfelsassoziation (EFTA) LGBI. 
1992/7. 
Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum LGBl. 1995/68/1. 
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