Einzelnen angewendet werden kann.“ Darum ist stets zu prüfen, ob es sich bei
einem Staatsvertrag um eine self-executing-Materie oder non-self-executing-Materie
handelt.
2.2.3 Rang des Völkerrechts im Landesrecht
Wie schon oben ausgeführt, verlangt das Völkerrecht bloss, dass es von den Staaten
befolgt wird, überlässt es aber jedem Staat selbst, wie er dieses in seiner
Rechtsordnung zur Geltung bringt, um den Rechtspflichten des Völkerrechts gerecht
zu werden. Somit beansprucht das Völkerrecht absolute Geltung. ^* Die
Entscheidung, in welchem Rang der jeweilige Staat die völkerrechtlichen Normen in
die innerstaatliche Rechtsordnung einzuführen gedenkt, bleibt also jedem Staat
selbst vorbehalten. *?
Grundsátzlich kann festgehalten werden, dass die liechtensteinische Verfassung
(sowie auch die gesamte liechtensteinische Rechtsordnungen) keine Regelungen
enthált, die das Verháltnis zwischen Vólkerrecht und Landesrecht ausdrücklich
definieren würden. ,Wie viele andere Verfassungen auch überlässt sie die
Ausgestaltung dieser komplexen Problematik der Lehre und der Praxis. Diese haben
noch keine abschliessende Lósung gefunden."^' Aus diesem Grund wird die
Eingliederung des Vólkerrechts im Stufenbau der Landesrechtsordnung nur
bezüglich des Sfaatsvertragsrechts in Kapitel 3.3.5 genauer prázisiert und behandelt.
Zum Rangverháltnis in der innerstaatlichen Rechtsordnung von
Vólkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsátzen soll hier aber kurz
die Regierung aus der Postulatsbeantwortung*? von 1981 zitiert werden: „Obwohl
keine Rechtsprechung dazu existiert, dürfte anzunehmen sein, dass dieselbe Lösung
(wie für die des Staatsvertrages in der Landesrechtsordnung) auch für
Vólkergewohnheitsrecht und für allgemeine Rechtsgrundsátze gilt. Auch sie stehen
in Liechtenstein mindestens auf Gesetzesrang." Eine umfangreiche Überprüfung des
Ranges von Vólkerrecht im Landesrecht würde über den Rahmen dieser Arbeit
hinausgehen.
42
a Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28.
Siehe auch zum Thema der unmittelbaren und mittelbaren Anwendung von Staatsvertrágen in Liechtenstein
Thürer, VOlkerrechtsordnung, 1998, S. 110f.
* Vg. Thiirer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111.
* wygl. Thürer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111.
48 Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 29; sowie Thürer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111.
“7 Thürer, Vôlkerrechtsordnung, 1998, S. 111.
^ Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 10.
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