Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Einzelnen angewendet werden kann.“ Darum ist stets zu prüfen, ob es sich bei 
einem Staatsvertrag um eine self-executing-Materie oder non-self-executing-Materie 
handelt. 
2.2.3 Rang des Völkerrechts im Landesrecht 
Wie schon oben ausgeführt, verlangt das Völkerrecht bloss, dass es von den Staaten 
befolgt wird, überlässt es aber jedem Staat selbst, wie er dieses in seiner 
Rechtsordnung zur Geltung bringt, um den Rechtspflichten des Völkerrechts gerecht 
zu werden. Somit beansprucht das Völkerrecht absolute Geltung. ^* Die 
Entscheidung, in welchem Rang der jeweilige Staat die völkerrechtlichen Normen in 
die innerstaatliche Rechtsordnung einzuführen gedenkt, bleibt also jedem Staat 
selbst vorbehalten. *? 
Grundsátzlich kann festgehalten werden, dass die liechtensteinische Verfassung 
(sowie auch die gesamte liechtensteinische Rechtsordnungen) keine Regelungen 
enthált, die das Verháltnis zwischen Vólkerrecht und Landesrecht ausdrücklich 
definieren würden.  ,Wie viele andere Verfassungen auch überlässt sie die 
Ausgestaltung dieser komplexen Problematik der Lehre und der Praxis. Diese haben 
noch keine abschliessende Lósung gefunden."^' Aus diesem Grund wird die 
Eingliederung des Vólkerrechts im Stufenbau der Landesrechtsordnung nur 
bezüglich des Sfaatsvertragsrechts in Kapitel 3.3.5 genauer prázisiert und behandelt. 
Zum Rangverháltnis in der innerstaatlichen Rechtsordnung von 
Vólkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsátzen soll hier aber kurz 
die Regierung aus der Postulatsbeantwortung*? von 1981 zitiert werden: „Obwohl 
keine Rechtsprechung dazu existiert, dürfte anzunehmen sein, dass dieselbe Lösung 
(wie für die des Staatsvertrages in der Landesrechtsordnung) auch für 
Vólkergewohnheitsrecht und für allgemeine Rechtsgrundsátze gilt. Auch sie stehen 
in Liechtenstein mindestens auf Gesetzesrang." Eine umfangreiche Überprüfung des 
Ranges von Vólkerrecht im Landesrecht würde über den Rahmen dieser Arbeit 
hinausgehen. 
  
42 
a Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28. 
Siehe auch zum Thema der unmittelbaren und mittelbaren Anwendung von Staatsvertrágen in Liechtenstein 
Thürer, VOlkerrechtsordnung, 1998, S. 110f. 
* Vg. Thiirer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111. 
* wygl. Thürer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111. 
48 Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 29; sowie Thürer, Vólkerrechtsordnung, 1998, S. 111. 
“7 Thürer, Vôlkerrechtsordnung, 1998, S. 111. 
^ Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 10. 
11
	        

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