Wie schon aufgezeigt wurde, ist die Art der Übernahme der Staatsverträge nicht
festgelegt. Diese Entscheidung bleibt also vielmehr dem Gesetzgeber überlassen.
Dieser hat sich sodann an der Verfassung und der Eigenart des vorliegenden
Staatsvertrages zu orientieren, wie er die Einführung dieses Staatsvertrages ins
Landesrecht schlussendlich bewerkstelligen möchte. 2° Wie aber schon
vorausgeschickt wurde, kann grundlegend festgehalten werden, dass „in der
liechtensteinischen Praxis von der unmittelbaren Geltung völkerrechtlicher Verträge
ausgegangen werden kann und Liechtenstein somit grundsätzlich dem System der
Adoption (Inkorporation, generelle Transformation) folgt."?? Eine Umsetzung, zum
Beispiel in Form eines Gesetzes, ist daher nicht mehr notwendig, um die Geltung
und die Verbindlichkeit des Staatsvertrages zu gewáhrleisten. ,Ein formrichtig vom
Landtag genehmigter und im Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler
Vertrag erlangt automatisch und ipso iure zusammen mit der vólkerrechtlichen auch
die landesrechtliche Wirkung.'?? Somit dürfte also klar sein, dass sich Liechtenstein
zu den Staaten zählt, die für die Geltung des Staatsvertrages im Landesrecht, das
System der Adoption vorsehen.??
2.2.1.4 Beschlüsse internationaler Organisationen
Die Übernahme von Beschlüssen von internationalen Organisationen, denen
Liechtenstein „angehört“, ist wenig problematisch und stellt keine Schwierigkeiten
dar. Ausgehend vom Gründungsvertrag der internationalen Organisation
(Primárrecht), dem bei einer Mitgliedschaft zugestimmt wird, hat der Mitgliedsstaat, in
diesem Bereich durch die primárrechtliche Ermächtigungsgrundlage, der
internationalen Organisation Rechtsetzungsbefugnis eingeráumt. Der Grad der
Integration des einzelnen Mitgliedstaates bestimmt nur noch die Reichweite und den
Umfang, in dem der Internationalen Organisation Rechtssetzungsbefugnis gewáhrt
wurde.?' Daraus folgt, dass das so geschaffene Sekundärrecht (z.B. Beschlüsse)
keine direkte Umsetzung mehr verlangt, ,se/ es, weil es sich dabei um blosse
Empfehlungen handelt, sei es, weil Beschlüsse nur kraft Einstimmigkeit
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Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28.
Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28.
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 6.
Betreffend diesen Ausführungen darf nochmals auf die Liste in Anhang | Rechtsdienst der Regierung,
Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in der liechtensteinischen Literatur Vaduz
2017; sowie Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in den Entscheidungen
liechtensteinischer Höchstgerichte, Vaduz 2017 hingewiesen werden. Hier ist ein klares Bekenntnis des StGH
und des VGH zum Monismus und damit zum System der Adoption zu erkennen.
Vgl. Volker Epping in Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht - Völkerrechtssubjekte, 6. Aufl., Verlag C.H. Beck,
Bochum 2014, S. 217ff.
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