Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Wie schon aufgezeigt wurde, ist die Art der Übernahme der Staatsverträge nicht 
festgelegt. Diese Entscheidung bleibt also vielmehr dem Gesetzgeber überlassen. 
Dieser hat sich sodann an der Verfassung und der Eigenart des vorliegenden 
Staatsvertrages zu orientieren, wie er die Einführung dieses Staatsvertrages ins 
Landesrecht schlussendlich bewerkstelligen möchte. 2° Wie aber schon 
vorausgeschickt wurde, kann grundlegend festgehalten werden, dass „in der 
liechtensteinischen Praxis von der unmittelbaren Geltung völkerrechtlicher Verträge 
ausgegangen werden kann und Liechtenstein somit grundsätzlich dem System der 
Adoption (Inkorporation, generelle Transformation) folgt."?? Eine Umsetzung, zum 
Beispiel in Form eines Gesetzes, ist daher nicht mehr notwendig, um die Geltung 
und die Verbindlichkeit des Staatsvertrages zu gewáhrleisten. ,Ein formrichtig vom 
Landtag genehmigter und im Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler 
Vertrag erlangt automatisch und ipso iure zusammen mit der vólkerrechtlichen auch 
die landesrechtliche Wirkung.'?? Somit dürfte also klar sein, dass sich Liechtenstein 
zu den Staaten zählt, die für die Geltung des Staatsvertrages im Landesrecht, das 
System der Adoption vorsehen.?? 
2.2.1.4 Beschlüsse internationaler Organisationen 
Die Übernahme von Beschlüssen von internationalen Organisationen, denen 
Liechtenstein „angehört“, ist wenig problematisch und stellt keine Schwierigkeiten 
dar. Ausgehend vom  Gründungsvertrag der internationalen Organisation 
(Primárrecht), dem bei einer Mitgliedschaft zugestimmt wird, hat der Mitgliedsstaat, in 
diesem Bereich durch die  primárrechtliche Ermächtigungsgrundlage, der 
internationalen Organisation Rechtsetzungsbefugnis eingeráumt. Der Grad der 
Integration des einzelnen Mitgliedstaates bestimmt nur noch die Reichweite und den 
Umfang, in dem der Internationalen Organisation Rechtssetzungsbefugnis gewáhrt 
wurde.?' Daraus folgt, dass das so geschaffene Sekundärrecht (z.B. Beschlüsse) 
keine direkte Umsetzung mehr verlangt, ,se/ es, weil es sich dabei um blosse 
Empfehlungen handelt, sei es, weil Beschlüsse nur kraft Einstimmigkeit 
  
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Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28. 
Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 28. 
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 6. 
Betreffend diesen Ausführungen darf nochmals auf die Liste in Anhang | Rechtsdienst der Regierung, 
Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in der liechtensteinischen Literatur Vaduz 
2017; sowie Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in den Entscheidungen 
liechtensteinischer Höchstgerichte, Vaduz 2017 hingewiesen werden. Hier ist ein klares Bekenntnis des StGH 
und des VGH zum Monismus und damit zum System der Adoption zu erkennen. 
Vgl. Volker Epping in Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht - Völkerrechtssubjekte, 6. Aufl., Verlag C.H. Beck, 
Bochum 2014, S. 217ff. 
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