Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
StGH 
2012/166 in 
www.gerichts 
entscheide. Ii 
„Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erlangen 
Völkerrechtsnormen - abgesehen von der Pflicht zur 
völkerrechtskonformen Interpretation des Landesrechts - aufgrund 
des von Liechtenstein anerkannten Adoptionssystems ohne 
formelle Transformation direkt landesinterne Geltung. Dies gilt 
auch für allgemeine Rechtsprinzipien und das 
Völkergewohnheitsrecht, worunter ebenfalls der völkerrechtliche 
Vertrauensgrundsatz zu  subsumieren ist. Solche wichtigen 
Völkerrechtsnormen haben wie völkerrechtliche Verträge 
mindestens Gesetzesrang und können somit selbständig eine 
gesetzliche Grundlage - auch für Grundrechtseingriffe - darstellen 
(siehe StGH 2006/30, Erw. 6.2.1 unter Bezugnahme auf StGH 2002/5 
und Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung, in: 
Archiv des Völkerrechts [AVR], 2/1998, 98 [109 und 112 ff.]; vgl. auch 
Mark E. Villiger, Quellen der Grundrechte: landes- und 
völkerrechtlicher Grundrechtsschutz, in: Andreas Kley/Klaus A. 
Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 
Schaan 2012, 39, Rz. 14 und Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen 
Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des 
Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Schaan 2003, 
206 f.).“ 
2012 
  
StGH 
2013/196 in 
www.gerichts 
entscheide. Ii 
„Im Hinblick auf die innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher 
Verträge steht Liechtenstein in der Tradition des Monismus. Nach 
dem in Liechtenstein geltenden System der Adoption ins 
Landesrecht erlangt ein formrichtig vom Landtag genehmigter und im 
Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler Vertrag 
automatisch und ipso iure zusammen mit der völkerrechtlichen auch 
landesrechtliche Wirkung.“ 
2013 
  
  
  
VGH 
  
VGH 
2005/94, LES 
2006, 300 
(Heft 3) 
  
„Entscheidend für die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit ist 
somit, ob in Liechtenstein weiterhin von einer monistischen Theorie 
des Verhältnisses von  staatlichem Recht und Völkerrecht 
ausgegangen werden kann. Anlass, dies in Frage zu stellen, könnte 
die Verfassungsreform des Jahres 2003 sein, in der dem 
Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz von  Staatsvertrágen 
gegenüber dem Liechtensteinischen Verfassungsrecht eingeräumt 
  
2005 
  
XXXIII 
 
	        

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