StGH
2012/166 in
www.gerichts
entscheide. Ii
„Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erlangen
Völkerrechtsnormen - abgesehen von der Pflicht zur
völkerrechtskonformen Interpretation des Landesrechts - aufgrund
des von Liechtenstein anerkannten Adoptionssystems ohne
formelle Transformation direkt landesinterne Geltung. Dies gilt
auch für allgemeine Rechtsprinzipien und das
Völkergewohnheitsrecht, worunter ebenfalls der völkerrechtliche
Vertrauensgrundsatz zu subsumieren ist. Solche wichtigen
Völkerrechtsnormen haben wie völkerrechtliche Verträge
mindestens Gesetzesrang und können somit selbständig eine
gesetzliche Grundlage - auch für Grundrechtseingriffe - darstellen
(siehe StGH 2006/30, Erw. 6.2.1 unter Bezugnahme auf StGH 2002/5
und Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung, in:
Archiv des Völkerrechts [AVR], 2/1998, 98 [109 und 112 ff.]; vgl. auch
Mark E. Villiger, Quellen der Grundrechte: landes- und
völkerrechtlicher Grundrechtsschutz, in: Andreas Kley/Klaus A.
Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52,
Schaan 2012, 39, Rz. 14 und Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen
Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des
Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Schaan 2003,
206 f.).“
2012
StGH
2013/196 in
www.gerichts
entscheide. Ii
„Im Hinblick auf die innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher
Verträge steht Liechtenstein in der Tradition des Monismus. Nach
dem in Liechtenstein geltenden System der Adoption ins
Landesrecht erlangt ein formrichtig vom Landtag genehmigter und im
Namen des Landesfürsten ratifizierter internationaler Vertrag
automatisch und ipso iure zusammen mit der völkerrechtlichen auch
landesrechtliche Wirkung.“
2013
VGH
VGH
2005/94, LES
2006, 300
(Heft 3)
„Entscheidend für die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit ist
somit, ob in Liechtenstein weiterhin von einer monistischen Theorie
des Verhältnisses von staatlichem Recht und Völkerrecht
ausgegangen werden kann. Anlass, dies in Frage zu stellen, könnte
die Verfassungsreform des Jahres 2003 sein, in der dem
Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz von Staatsvertrágen
gegenüber dem Liechtensteinischen Verfassungsrecht eingeräumt
2005
XXXIII