Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
Praxis der 
Verfassungsgerichtsb 
arkeit in EUGRZ 2006, 
S. 640 
alle Staatsorgane verbindlich" 
  
  
Hoop, 
Wilfried 
Die auswärtige 
Gewalt nach der 
Verfassung des 
Fürstentum 
Liechtenstein in: PIFF 
(Hrsg.), Diss. Fribourg 
1995 
„Art. 8 Abs. 2 LV bildet gewissermassen das Einfallstor 
vólkerrechtlicher Verträge in den  innerstaatlichen 
Rechtsbereich. In Liechtenstein gilt das auf dem 
monistischen System beruhende Adoptionsprinzip. 
(S. 185) 
anwendbaren 
die 
Bestimmungen eines Staatsvertrages zusammen mit der 
„Aus dem in Liechtenstein 
Adoptionsprinzip ist abzuleiten, dass 
völkerrechtlichen auch innerstaatliche Wirkung erlangen, 
[...]. 
Staatsvertrages als Völkerrecht und 
Die durch die Adoption erzeugte Einheit des 
innerstaatliches 
Recht bedingt daher, die Zustimmung des Landtags 
die 
sondern ebenso als 
nicht nur als  Gültigkeitsvoraussetzung für 
innerstaatliche Verbindlichkeit, 
conditio sine qua non für das Zustandekommen des 
Staatsvertrages als völkerrechtliche Rechtsquelle.“ 
(S. 215) 
„Da das Völkerrecht in Liechtenstein keiner Umwandlung 
bedarf und somit in der innerstaatlichen Rechtsordnung 
als Völkerrecht gilt und als solches angewendet wird, 
schafft der Landtag im Rahmen seiner Kompetenzen die 
dazu notwendige Voraussetzung und übt insofern 
Rechtssetzungsfunktion aus.“ (S. 221) 
1995 
  
  
  
Höfling, 
Wolfram 
  
Liechtenstein und die 
Europäischen 
Menschenrechtskonv 
ention in: Archiv des 
  
„Auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verfassung 
die 
übereinstimmend 
gehen liechtensteinischen — Verfassungsorgane 
von der vólkerrechtsfreundlichen 
Regel der automatischen Adoption des 
  
1998 
  
XXIV 
 
	        

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