Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

des Art. 8 Abs. 2 LV und auch die demokratischen Rechte des Volkes in einer Weise, 
dass diese Lösung mit den heutigen Bestimmungen unserer Verfassung nicht ohne 
entsprechende Anpassung umgesetzt werden kann. Für die Schaffung einer 
rechtlichen Grundlage zur vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen durch die 
Regierung wäre mM nach eine Abänderung der einschlägigen 
Verfassungsbestimmungen (im Besonderen Art. 8 LV) und ergänzend dazu eine 
gesetzliche Regelung nach Vorbild des Schweizer Modells notwendig und sicher 
auch sinnvoll. 
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