des Art. 8 Abs. 2 LV und auch die demokratischen Rechte des Volkes in einer Weise,
dass diese Lösung mit den heutigen Bestimmungen unserer Verfassung nicht ohne
entsprechende Anpassung umgesetzt werden kann. Für die Schaffung einer
rechtlichen Grundlage zur vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen durch die
Regierung wäre mM nach eine Abänderung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen (im Besonderen Art. 8 LV) und ergänzend dazu eine
gesetzliche Regelung nach Vorbild des Schweizer Modells notwendig und sicher
auch sinnvoll.
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