Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Eine „Präzisierung“ der Kriterien zur Genehmigungspflicht des LT würde soweit 
Rechtssicherheit schaffen, als dass sie Zweifel aus der Welt räumen könnte, ob ein 
Staatsvertrag nun der Zustimmung des LT bedarf oder diese eben doch nicht nötig 
ist. Denn nach ständiger Praxis wird bei möglichen Bedenken über die 
Genehmigungspflicht ein Staatsvertrag dem LT vorgelegt, auch wenn dies 
móglicherweise nicht zwingend war. *? Eine solche ,Prázisierung^ wäre aber 
wahrscheinlich mit grósserem Aufwand verbunden, um Lücken zu schliessen und 
müsste vermutlich mit Blick auf die stándige Rechtsfortbildung bisweilen angepasst 
werden. 
Diesem Lösungsansatz ist also entgegenzuhalten, dass eine ,Lockerung' der 
Kriterien des Art. 8 Abs. 2 LV auf Kosten von demokratiepolitischen Überlegungen 
erfolgen würde und eine ,Prázisierung" mit grossem Aufwand verbunden wäre. 
5.3.1.2 Gesetzliche Regelung nach Schweizer Vorbild 
Nach mehrfachem Hinweis einer gesetzliche Regulierung stellt sich nun die Frage, 
ob es móglich wáre, eine auf einem Gesetz beruhende Regelung nach dem Modell 
der Schweiz (Art. 7b RVOG) zu schaffen ?^, die auf Liechtenstein übertragen werden 
kann, ohne die Kompetenzrechte der Staatsorgane und die politischen Volksrechte 
einzuschránken oder sonstige verfassungsrechtliche Verbindlichkeiten zu tangieren. 
Aufgrund der komplexen Kompetenzstrukturen unserer Verfassung (Art. 8 LV, Art. 
66^5 LV ) dürfte es nicht so ohne weiteres möglich sein, eine gesetzliche Regelung 
nach dem Vorbild der Schweiz zu übernehmen, um damit der Regierung (und dem 
Landesfürsten) die Kompetenz zu übertragen, Staatsvertráge unter bestimmten 
Voraussetzungen eigenmáchtig abzuschliessen und auch vorláufig anzuwenden. 
Zum einen würde die Kompetenz des Landesfürsten eingeschränkt werden, der die 
Vertretung des Staates nach Aussen innehat, wenn dieser bei einer Umsetzung nicht 
(gemeinsam mit der Regierung) Berücksichtigung finden würde. Zum anderen würde 
man dem Volk die Móglichkeit des fakultativen Referendums zum Zeitpunkt der 
vorláufigen Anwendung verwehren. Ausschlaggebend für eine Umsetzung dürfte 
aber wiederum Art. 8 Abs. 2 LV sein. Denn gem. diesem Artikel bedürfen die dort 
genannten Staatsvertráge ,zu ihrer Gültigkeit" der Zustimmung des LT. Das 
bedeutet, dass ein Staatsvertrag, der vom LT die Genehmigung nicht erhalten hat, 
  
“83 ygl. Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen in: LPS Bd. 21, Vaduz 1994, S. 281. 
^* Siehe dazu Fn. 443 sowie Kapitel 4.4.1. 
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