Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

die völkerrechtliche Verantwortlichkeit in der Staatengemeinschaft hat, denn diese 
bleibt auch bei einem solchen verfassungswidrigen Vorgehen bestehen, wenn dieses 
Vorgehen nicht „offensichtlich“ war.*" Es drángt sich also die Frage auf, wie man 
eine solche Situation vermeiden kann oder wie eine derartige Problematik entschärft 
werden könnte. 
5.3.1 Mögliche Lösungsansätze zur Umsetzung einer vorläufigen Anwendung 
Die aufgezeigten Problembereiche beim Abschluss von vorläufig angewendeten 
Staatsverträgen geben Anlass dazu, hier Lösungsansätze zu suchen, welche zur 
Verbesserung dieser Situationen führen könnten. Dazu werden in den folgenden 
Ausführungen Überlegungen angestellt und mögliche Lösungsansätze in aller Kürze 
diskutiert. Eine umfangreiche Untersuchung dieser Lösungsansätze und damit die 
Präsentation eines abschliessende Ergebnisses zur Übertragung in die Praxis würde 
den Rahmen dieser Arbeit übersteigen und soll einer Untersuchung im Umfang einer 
Dissertation vorbehalten bleiben. 
5.3.1.1 Abänderung des Art. 8 Abs. 2 LV 
Ein Ansatz, um die Situation zu entschärfen, könnte eine Umgestaltung des Art. 8 
Abs. 2 LV darstellen. Wie schon mehrmals erwähnt wurde, ist dieser sehr weit 
gefasst. %®° Somit unterliegt ein grosser Teil aller Staatsverträge der Genehmigung 
«481 oder „Präzisierung“*® der Kriterien, die einen 
durch den LT. Eine ,Lockerung 
Staatsvertrag genehmigungspflichtig machen, kónnte der Regierung (natürlich unter 
Mitwirkung des Landesfürsten), im Umgang mit der vorláufigen Anwendung von 
Staatsvertrágen, mehr Spielraum einráumen. Eine solche Umgestaltung bedürfte 
natürlich einer Anderung der Verfassung und birgt nicht nur Vorteile, sondern sicher 
auch Nachteile in sich. Man bedenke nur die demokratische Komponente, welche 
durch die Genehmigung des LT gewährleistet wird und die nach einer „Lockerung“ zu 
mehr Freiraum (weniger Staatsverträge bedürften dann der Zustimmung des LT) für 
Fürst und Regierung führen würde. Immerhin liegt nach liechtensteinischem Modell 
auf dieser Ebene die Entscheidungsgewalt noch bei zwei unabhängigen Organen 
(Fürst und Regierung), was eine gegenseitige Kontrolle zur Folge hat. 
  
^? Siehe dazu Kapitel 4.2.1.1. 
^9 Siehe dazu Kapitel 3.4.2.1. 
^9! Nur einzelne Staatsvertráge und nicht mehr der grosse Teile dieser bedürften dann der Zustimmung der LT. 
^? 35 soll deutlich werden, welcher Staatsvertrag einer Zustimmung bedarf und welcher nicht, z.B. mit 
eindeutigen Obergrenzen im Bezug zu finanziellen Verpflichtungen. 
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