Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die 
Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine 
Gesetzeserlasse nötig sind. 
4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken 
der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen, 
auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies 
Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen 
streng zu beobachten. 
Gemäss dieser Bestimmung obliegt die Umsetzung und Durchführung von Gesetzen 
und Staatsverträgen der Regierung. Ferner weist Abs. 4 der Bestimmung darauf hin, 
dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung, 
der Gesetze und der staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen hat. 
Weitere Rechtsgrundlagen, die bei einer vorläufigen Anwendung betroffen sein 
47 ^4 finden. Da diese aber für die 
kônnten, sind im Finanzhaushaltsgesetz 
kompetenzrechtliche Beurteilung von geringerer Bedeutung sind, werden diese 
Bestimmungen hier nicht weiter behandelt. 
5.3 Fazit zur vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein 
Nach diesen umfangreichen Ausführungen zum Thema herrscht Klarheit darüber, 
dass ein Staatsvertrag, der den Kriterien des Art. 8 Abs. 2 LV unterworfen wird, nicht 
vor der Zustimmung des Landtags vorläufig angewendet werden darf, da dies nicht 
verfassungskonform wáre. Ein Verfassungsbruch wäre demnach die Folge. Einen 
genehmigungspflichtigen Staatsvertrag noch vor der Zustimmung des Parlaments 
(LT) vorläufig anzuwenden, um die Anwendbarkeit unverzüglich gewährleisten zu 
können und eine Verzögerung durch den parlamentarischen Prozess zu vermeiden, 
wie dies in anderen Ländern*”® üblich und verfassungskonform praktiziert wird, ist 
also in Liechtenstein nach einer engen Interpretation nicht móglich. Es ist derzeit also 
nicht möglich, dass die Regierung selbständig Staatsverträge vorläufig anwenden 
kann, um diesen Prozess zu beschleunigen. 
Das Dilemma ergibt sich aber daraus, dass ein Verstoss gegen dieses Prinzip (keine 
vorläufige Anwendung von Staatsverträgen durch die Regierung und/oder Ladesfürst 
ohne Zustimmung des LT bei einem Art. 8 Abs. 2 LV Vertrag) keine Auswirkung auf 
  
#7 Hier ist vor allem Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) (LGBI. 2010/373) zu den Finanzkompetenzen der 
Regierung einschlägig. 
#8 Siehe dazu EDA, Praxisleitfaden, 2015, S. 14. 
97
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.