3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die
Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine
Gesetzeserlasse nötig sind.
4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken
der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen,
auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies
Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen
streng zu beobachten.
Gemäss dieser Bestimmung obliegt die Umsetzung und Durchführung von Gesetzen
und Staatsverträgen der Regierung. Ferner weist Abs. 4 der Bestimmung darauf hin,
dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung,
der Gesetze und der staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen hat.
Weitere Rechtsgrundlagen, die bei einer vorläufigen Anwendung betroffen sein
47 ^4 finden. Da diese aber für die
kônnten, sind im Finanzhaushaltsgesetz
kompetenzrechtliche Beurteilung von geringerer Bedeutung sind, werden diese
Bestimmungen hier nicht weiter behandelt.
5.3 Fazit zur vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein
Nach diesen umfangreichen Ausführungen zum Thema herrscht Klarheit darüber,
dass ein Staatsvertrag, der den Kriterien des Art. 8 Abs. 2 LV unterworfen wird, nicht
vor der Zustimmung des Landtags vorläufig angewendet werden darf, da dies nicht
verfassungskonform wáre. Ein Verfassungsbruch wäre demnach die Folge. Einen
genehmigungspflichtigen Staatsvertrag noch vor der Zustimmung des Parlaments
(LT) vorläufig anzuwenden, um die Anwendbarkeit unverzüglich gewährleisten zu
können und eine Verzögerung durch den parlamentarischen Prozess zu vermeiden,
wie dies in anderen Ländern*”® üblich und verfassungskonform praktiziert wird, ist
also in Liechtenstein nach einer engen Interpretation nicht móglich. Es ist derzeit also
nicht möglich, dass die Regierung selbständig Staatsverträge vorläufig anwenden
kann, um diesen Prozess zu beschleunigen.
Das Dilemma ergibt sich aber daraus, dass ein Verstoss gegen dieses Prinzip (keine
vorläufige Anwendung von Staatsverträgen durch die Regierung und/oder Ladesfürst
ohne Zustimmung des LT bei einem Art. 8 Abs. 2 LV Vertrag) keine Auswirkung auf
#7 Hier ist vor allem Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) (LGBI. 2010/373) zu den Finanzkompetenzen der
Regierung einschlägig.
#8 Siehe dazu EDA, Praxisleitfaden, 2015, S. 14.
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