lediglich die Vertreter der deutschsprachigen Länder die Sicherung des Erhaltens der
Sonderschulen (Amrhein, 2011).
2.3.2 Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist das erste internationale Übereinkommen,
welches im Speziellen die Rechte von Menschen mit Behinderung und die damit
verbundenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufführt.
Die Konvention signalisiert nicht nur eine Abkehr von einer Behindertenpolitik, die
primär auf Fürsorge und Ausgleich vermeintlicher Defizite abzielt. Sie gibt zugleich
auch wichtige Impulse für eine Weiterentwicklung des internationalen
Menschenrechtschutzes. Darüber hinaus hat die Konvention gesamtgesellschaftliche
Bedeutung, insofern sie deutlich macht, dass die Anerkennung von Behinderung als
Bestandteil menschlichen Lebens und Zusammenlebens zur Humanisierung der
Gesellschaft beiträgt (Bielefeldt, 2006, S. 4).
Die Konvention wurde im Jahr 2006 verabschiedet und ist 2008 in Kraft getreten. Sie ruft die
Vertragsstaaten (am 22.12.2014 sind es 193 Staaten, die den Vereinten Nationen
angehören) dazu auf, das Augenmerk auf die sozialen und strukturellen Barrieren zu legen,
welche die Integration behindern. Konsequenterweise geraten mit dieser Sichtweise
verschiedene Lebensbereiche in den Fokus, so auch die Bildung.
Das Recht auf Bildung ist in Art. 24 der BRK verankert. Darin wird an die Vertragsstaaten
appelliert, ein auf allen Ebenen integratives Bildungssystem anzubieten, das die
menschlichen Möglichkeiten zur Entfaltung bringen soll und Kinder mit Behinderungen nicht
vom allgemeinen Bildungssystem ausschliesst. Art. 26 fordert, dass Leistungen und
Programme im frühestmöglichen Stadium einzusetzen und der Einbezug in die Gemeinschaft
und die Teilhabe daran zu unterstützen sind. Art. 8 bezieht sich auf die Bewusstseinsbildung
der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderung und fordert, Massnahmen zu
schaffen, die „die respektvolle Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit
Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher
Kindheit an, fördert. Des Weiteren werden in Art. 8 Schulungsprogramme zur Schärfung des
Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und deren Rechte gefordert (UNO, 2006).
Dem FL als Mitglied der UNO kommt der Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderung grosse Bedeutung zu und stellt damit die Bildungs- und Sozialpolitik vor eine
12